Politik
Europäischer Gerichtshof stellt neue Weichen bei der Entsorgung von Abfällen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute zwei wichtige Urteile im Bereich der Abfallwirtschaft gefällt. In den Verfahren, die die EU-Kommission angestrengt hatte, ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verbrennung von Abfällen in Industrieanlagen und in Müllverbrennungsanlagen eine energetische Verwertung oder eine Beseitigung von Abfällen darstellt.
23.02.2003
Der EuGH hat mit seinen Urteilen Festlegungen in der schwierigen Frage der Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung getroffen. Die Einstufung der Entsorgungsverfahren als Verwertung oder als Beseitigung ist insbesondere bedeutend für die Frage, ob die Abfälle nach dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit in der EU exportiert werden dürfen oder im Inland bleiben müssen.
Nach einer ersten Einschätzung des Urteils kann künftig die energetische Verwertung von Abfällen in Industrieanlagen in größerem Umfang betrieben werden als bisher. Kriterien wie etwa der Heizwert des Abfalls und sein Schadstoffgehalt sind nach Auffassung der Richter nicht dafür entscheidend, ob eine Abfallverwertung vorliegt. Müllverbrennungsanlagen (MVA) können, auch wenn die bei der Verbrennung entstehende Wärme genutzt wird, in der Regel keine Abfälle verwerten sondern nur beseitigen.
Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Die Urteile des Gerichtshofes schaffen zumindest Klarheit für die Frage der Abgrenzung, auch wenn ich mir gewünscht hätte, dass die Richter strengere Kriterien an die Verwertung von Abfall gelegt hätten. Gefordert ist jetzt die EU-Kommission, die dafür sorgen muss, dass die rechtlichen Regelungen für die Frage, ob ein Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorliegt, verbessert werden. Wir haben uns wiederholt bei der Kommission für eine Präzisierung des EU-Rechts eingesetzt, damit die hochwertige Verwertung gefördert und die umweltgerechte, sichere Entsorgung auf hohem Niveau gewährleistet werden kann. Es muss verhindert werden, dass ein weitgefasster Verwertungsbegriff die Hintertuer eröffnet, dass Abfälle EU-weit in Anlagen mit niedrigerem Umweltstandard gelangen. Auf deutsche Initiative beraten die Mitgliedsstaaten heute und morgen über mögliche Änderungen des EU-Rechts".
Nach einer ersten Einschätzung des Urteils kann künftig die energetische Verwertung von Abfällen in Industrieanlagen in größerem Umfang betrieben werden als bisher. Kriterien wie etwa der Heizwert des Abfalls und sein Schadstoffgehalt sind nach Auffassung der Richter nicht dafür entscheidend, ob eine Abfallverwertung vorliegt. Müllverbrennungsanlagen (MVA) können, auch wenn die bei der Verbrennung entstehende Wärme genutzt wird, in der Regel keine Abfälle verwerten sondern nur beseitigen.
Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Die Urteile des Gerichtshofes schaffen zumindest Klarheit für die Frage der Abgrenzung, auch wenn ich mir gewünscht hätte, dass die Richter strengere Kriterien an die Verwertung von Abfall gelegt hätten. Gefordert ist jetzt die EU-Kommission, die dafür sorgen muss, dass die rechtlichen Regelungen für die Frage, ob ein Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorliegt, verbessert werden. Wir haben uns wiederholt bei der Kommission für eine Präzisierung des EU-Rechts eingesetzt, damit die hochwertige Verwertung gefördert und die umweltgerechte, sichere Entsorgung auf hohem Niveau gewährleistet werden kann. Es muss verhindert werden, dass ein weitgefasster Verwertungsbegriff die Hintertuer eröffnet, dass Abfälle EU-weit in Anlagen mit niedrigerem Umweltstandard gelangen. Auf deutsche Initiative beraten die Mitgliedsstaaten heute und morgen über mögliche Änderungen des EU-Rechts".
Quelle: UD