Reporting

EU-Kommission drückt bei Branchenstandards ein Auge zu

Die EU-Kommission hat sich zur Vereinfachung der Berichterstattungsanforderungen verpflichtet, mit dem Ziel, diese Belastungen um 25 % zu reduzieren, ohne die damit verbundenen politischen Ziele zu untergraben.

22.10.2023

EU-Kommission drückt bei Branchenstandards ein Auge zu

Die EU Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm für 2024 angekündigt, die Bürokratie um 25 % zu verringern und Entlastungen für KMU zu schaffen. In dem Papier der Kommission heisst es dazu: Die Berichterstattungspflichten spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der korrekten Durchsetzung und der ordnungsgemäßen Überwachung der Rechtsvorschriften. Ihre Kosten werden insgesamt weitgehend durch den Nutzen aufgewogen, den sie bringen, insbesondere bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung wichtiger politischer Maßnahmen. Berichtspflichten können jedoch auch eine unverhältnismäßige Belastung für die Beteiligten darstellen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen. Den Unternehmen sollte daher ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf neue Berichtspflichten vorzubereiten. Die Anhäufung von Berichtspflichten im Laufe der Zeit kann zu überflüssigen, doppelten oder überholten Verpflichtungen, ineffizienter Häufigkeit und Zeitplanung oder unangemessenen Erhebungsmethoden führen.

Die Kommission legt konkrete Vorschläge vor, um den Meldeaufwand für Finanzmarktteilnehmer zu verringern. Einer davon ist der Vorschlag, den Termin für die Annahme des sektorspezifischen ESRS, der derzeit für 2024 vorgesehen ist, um zwei Jahre zu verschieben. Damit wird auch einer Forderung des Unternehmenssektors entsprochen.

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Die Verschiebung des Verabschiedungsdatums um zwei Jahre ist für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, einschließlich börsennotierter KMU, relevant, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Dies wird es diesen Unternehmen ermöglichen, sich auf die Umsetzung der ersten Reihe von ESRS zu konzentrieren, die am 31. Juli 2023 angenommen werden, und sicherstellen, dass EFRAG Zeit hat, sektorspezifische ESRS zu entwickeln, die effizient sind, und die Berichterstattungsanforderungen auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Ebensfalls unter die 25%-Regel fällt, dass die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) inflationsbedingt um 25% angehoben wird. So werden die Schwellenwerte für große Unternehmen von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.

Darüber hinaus ist in Artikel 40b der Rechnungslegungsrichtlinie festgelegt, dass bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, die in der Union tätig sind, die ESRS bis zum 30. Juni 2024 anwenden müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Berichtspflichten für diese Nicht-EU- Unternehmen erst ab dem Geschäftsjahr 2028 gelten, und in Anbetracht der um zwei Jahre verschobenen Frist für die Annahme der sektorspezifischen ESRS sollte die Annahmefrist für diese Standards ebenfalls um zwei Jahre verschoben werden. Auf diese Weise können mehr Ressourcen für die Entwicklung wirksamer und verhältnismäßiger sektorspezifischer ESRS bereitgestellt werden, während diesen Nicht-EU-Unternehmen immer noch genügend Zeit bleibt, sich vor dem Geschäftsjahr 2028 vorzubereiten.

Zeitgleich ist ein Versuch von 44 Abgeordneten mittels einer Resolution eine Abschwächung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erzwingen, im Europäischen Parlament gescheitert. Die Resolution wurde mit 358 zu 261 Stimmen und 11 Enthaltungen abgelehnt. Der Umsetzung der Berichtspflicht steht nun nichts mehr im Weg.

Quelle: UD
 

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