Reporting

Briefing Paper zur EU-Entwaldungsverordnung

Das DRSC hat am 27. August 2024 ein Briefing-Papier zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) veröffentlicht. Die EUDR legt Sorgfaltspflichten für Erzeuger und Händler bestimmter Produkte (Holz, Kautschuk, Rinder, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja) fest. Größere Marktteilnehmer müssen jährlich über ihre Maßnahmen zur Einhaltung berichten. Diese Berichte können in bestehende Berichte wie den Nachhaltigkeitsbericht integriert werden. Die Verordnung gilt ab 30. Dezember 2024 für die meisten Marktteilnehmer, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2025.

03.09.2024

Briefing Paper zur EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Verordnung 2023/1115 zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung (EUDR), die am 29. Juni 2023 in Kraft getreten ist, hat das Ziel, den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit Treibhausgasemissionen sowie den Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

Die Verordnung betrifft alle Marktteilnehmer in der EU, die Produkte auf Basis bestimmter Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) herstellen oder handeln (einschließlich Ein- und Ausfuhr). Die erstmalige Anwendung ist für große und mittlere Unternehmen und Händler 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (am 30. Dezember 2024) vorgesehen, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2025.

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Kernaussagen der Verordnung:

  • Entwaldungsfreiheit: Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nicht auf Flächen produziert worden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden.
  • Gesetzmäßige Produktion: Die Erzeugnisse müssen gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein, einschließlich der Achtung der Rechte indigener Völker.
  • Sorgfaltserklärung: Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen, die die Einhaltung der oben genannten Kriterien dokumentiert.
  • Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung spezifischer Informationen und eine Risikobewertung, um sicherzustellen, dass die Kriterien erfüllt sind. Bei einem nicht vernachlässigbaren Risiko müssen Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss jährlich überprüft und Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Marktteilnehmer (mit Ausnahme von KMU und natürlichen Personen) müssen einmal jährlich öffentlich über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht berichten. Es bestehen Anknüpfungspunkte an bestehende Berichterstattungspflichten, wie den Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD oder den Bericht über die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD.

KMU können unter bestimmten Umständen auf bestehende Sorgfaltserklärungen verweisen und müssen keine erneute Prüfung vornehmen. Sie sind von den jährlichen Berichtspflichten entbunden, müssen aber bestimmte Informationen über ihre Zulieferer und Abnehmer sammeln und speichern.

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflichten können bis zu 4 Prozent des unionsweiten jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens betragen.

Die Verordnung wird spätestens zum 30. Juni 2025 einer Folgenabschätzung unterzogen, um zu prüfen, ob Finanzinstitute einbezogen werden können und ob die Verordnung auf weitere Ökosysteme und Erzeugnisse/Rohstoffe ausgeweitet werden soll.

DRSC Briefing Paper zur EU-Entwaldungsverordnung

Quelle: UmweltDialog
 

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