Politik

Energieeffizienzgesetz passiert Bundestag

Am 21. September 2023 hat der Bundestag das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Dieses neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, öffentliche Stellen und Rechenzentren dazu, Energie einzusparen, indem es Ziele zur Senkung des Energieverbrauchs festlegt. Es schafft darüber hinaus erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Was Unternehmen dabei zu beachten haben, erklärt DNV in dem folgenden Beitrag.

12.10.2023

Energieeffizienzgesetz passiert Bundestag

Bereits im April hatte der Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) das Kabinett passiert und sollte eigentlich bereits am 7. Juli 2023 im Bundestag beschlossen werden. Allerdings war der Bundestag zu diesem Zeitpunkt nicht beschlussfähig, da zu wenige Abgeordnete anwesend waren. Im zweiten Anlauf wurde das Gesetz nun verabschiedet. Der Bundestag folgte dabei der Beschlussvorlage des Ausschusses für Klimaschutz und Energie. Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf wurden hier noch einige Aspekte geändert. Aus der Perspektive von Unternehmen dürfte vor allen Dingen interessant sein, dass der Schwellenwert für verpflichtende Energie- und Umweltmanagementsysteme von 15 Gigawattstunden auf 7,5 Gigawattstunden herabgesenkt wurde. Lesen Sie nachfolgend einige wesentlichen Aspekte Gesetzes.

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Was bedeutet das neue Gesetz für Unternehmen?

Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen

Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden gilt künftig die Pflicht, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsysteme gemäß EMAS einzurichten und zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. Diese sind:

  1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und –nutzung,
  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und –nutzung,
  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 ValERI.

Für die Einrichtung der Systeme haben die Unternehmen nach Inkrafttreten des Gesetzes 20 Monate Zeit.

Umsetzungspläne für Energieeffizienzmaßnahmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeffizienzmaßnahmen (nach DIN EN 17463 ValERI) binnen drei Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen. Diese Maßnahmen müssen entweder aus einem Energieaudit oder einem Energie- oder Umweltmanagementsystem hervorgehen. Die Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Diese Bestätigung müssen Unternehmen auf Anfrage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über elektronische Vorlagen nachweisen.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen mit Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederverwenden. Zudem werden Abwärme-erzeugende Unternehmen zur Auskunft, insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzen, verpflichtet.

Was sind die Besonderheiten für Rechenzentren?

Das EnEfG setzt Mindeststandards für den energieeffizienten Betrieb von Rechenzentren. Auf viele Rechenzentren kommt eine Pflicht zur Einrichtung und Zertifizierung von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach ISO 50001 beziehungsweise EMAS zu. Neue Rechenzentren werden zudem dazu verpflichtet, Abwärme zu nutzen und sparsam zu kühlen. Insgesamt werden Betreiber von Rechenzentren dazu aufgefordert, künftig verstärkt Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.

Was bedeutet das Gesetz für öffentliche Stellen?

Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren von

  • Drei Gigawattstunden und mehr sind verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) bis zum Ablauf des 30.06.2026 einzurichten.
  • Von einer Gigawattstunde bis drei Gigawattstunden sind verpflichtet ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50005) bis zum Ablauf des 30.06.2026 einzurichten.

„Auch wenn die Einführung eines Energiemanagementsystems zunächst unbequem scheint, ist es fachlich eine gute Nachricht“, kommentiert Dirk Vallbracht, Energiemanagementexperte bei DNV, die Verabschiedung des Gesetzes. „Die Praxis zeigt immer wieder, das wirksames Energiemanagement dabei hilft, den Energieverbrauch zu senken. Das hilft nicht nur bei der Einsparung von Kosten, sondern ist auch in Sachen Klimaschutz förderlich.“

Die nächsten Schritte

Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird sich der Bundesrat voraussichtlich Ende Oktober mit dem Gesetz befassen. Im Anschluss soll es möglichst zeitnah in Kraft treten.

Detaillierte Informationen zur Abstimmung im Bundestag sowie den Gesetzentwurf finden Sie auf der Webseite des Bundestages.

Quelle: UD/cp
 

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