Politik
Abfallexporte: Bundesverfassungsgericht urteilt Allgemeinheit muss zahlen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den 1994 geschaffenen „Solidarfonds Abfallrückführung“ für grundgesetzwidrig erklärt. Der Fonds, für den alle Abfallexporteure Beiträge zahlen mussten, finanziert den Rücktransport illegal exportierter Abfälle. Der völkerrechtlich zur Rücknahme dieses Mülls verpflichtete Staat dürfe nicht die gesamte Branche der Abfallexporteure für einzelne schwarze Schafe haftbar machen, so das Bundesverfassungsgericht. Es gab damit den Verfassungsbeschwerden von dreizehn Abfallexporteuren statt.
21.07.2005
Der Solidarfonds war durch das Abfallverbringungsgesetz aus dem Jahr 1994 auf Wunsch der Länder eingeführt worden. Er wurde als Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Ausgleichsbank (heute: Kreditanstalt für Wiederaufbau) eingerichtet.
Mit der Entscheidung des BVerfG hat sich der Versuch, die Bundesländer von Finanzierungspflichten fuer die Rückführung illegal verbrachter Abfälle zu befreien, als verfassungsrechtlich nicht gangbarer Weg erwiesen. Allerdings beinhaltet die heutige Entscheidung keinerlei neuen restriktiven Bedingungen für die Ausgestaltung von Gebühren und Sonderabgaben.
Die Einrichtung der „Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung“ hatte sich in der Praxis bewährt und in den letzten Jahren zu einem Rückgang von Rückführfällen beigetragen. Am 27. Februar 2003 hatte der EuGH in einem parallel von der EU-Kommission betriebenen Verfahren festgestellt, dass die Beitragspflicht für die Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen in andere EU-Mitgliedstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt.
Die Bundesregierung hatte dementsprechend eine Novellierung des Abfallverbringungsgesetzes und der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung eingeleitet. Beiträge für Verbringungen in EU-Staaten wurden seitdem nicht mehr erhoben. Mit dem neuen Urteil entfällt auch die Beitragspflicht von Abfallexporteuren für Exporte in Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Alle noch nicht erstatteten Beiträge werden nun erstattet.
Mit der Entscheidung des BVerfG hat sich der Versuch, die Bundesländer von Finanzierungspflichten fuer die Rückführung illegal verbrachter Abfälle zu befreien, als verfassungsrechtlich nicht gangbarer Weg erwiesen. Allerdings beinhaltet die heutige Entscheidung keinerlei neuen restriktiven Bedingungen für die Ausgestaltung von Gebühren und Sonderabgaben.
Die Einrichtung der „Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung“ hatte sich in der Praxis bewährt und in den letzten Jahren zu einem Rückgang von Rückführfällen beigetragen. Am 27. Februar 2003 hatte der EuGH in einem parallel von der EU-Kommission betriebenen Verfahren festgestellt, dass die Beitragspflicht für die Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen in andere EU-Mitgliedstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt.
Die Bundesregierung hatte dementsprechend eine Novellierung des Abfallverbringungsgesetzes und der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung eingeleitet. Beiträge für Verbringungen in EU-Staaten wurden seitdem nicht mehr erhoben. Mit dem neuen Urteil entfällt auch die Beitragspflicht von Abfallexporteuren für Exporte in Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Alle noch nicht erstatteten Beiträge werden nun erstattet.
Quelle: UD