Politik
Umweltschadensgesetz rückt Vorstände ins Fadenkreuz
Manager rücken ins Fadenkreuz von Umweltverbänden. Nach dem jüngst vom Kabinett beschlossenen Umweltschadensgesetz können die Verbände Behörden verpflichten, sowohl Unternehmen als auch deren Vorstände oder Geschäftsführer persönlich für Umweltschäden in Anspruch zu nehmen. Die Haftung erstreckt sich auf alle Schäden, die von dem Unternehmen oder seinem Management verursacht wurden, warnt die Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz.
11.10.2006
Weigert sich die Behörde gegen ein Unternehmen tätig zu werden, kann
ein anerkannter Umweltverband einen Sanierungsanspruch
öffentlichkeitswirksam vor den Verwaltungsgerichten durchsetzen.
Unternehmen sollten deshalb ihr Risikomanagementsystem nach § 91 Abs. 2
Aktiengesetz auf Umweltrisiken erweitern. Außerdem sollten sie die
Deckung der D&O-Versicherung ihrer Vorstände und Geschäftsführer
überprüfen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen künftig ohne Rücksicht auf Verschulden für Umweltschäden und sogar schon für Umweltgefährdungen haften. Das erhöht das Risiko einer Inanspruchnahme deutlich im Vergleich zur bisherigen, zum überwiegenden Teil verschuldensabhängigen Haftung für bereits eingetretene Schäden. Zudem sieht das Umweltschadensgesetz keine
Haftungshöchstgrenzen vor.
Wer eine behördliche Genehmigung für sein Tun hat, darf sich trotzdem nicht in Sicherheit wiegen. Auch für erlaubte Tätigkeiten haften das Unternehmen und unter Umständen zusätzlich die Manager, wenn sie zu einer Umweltgefahr oder einem Umweltschaden führen. Die Länder können hierzu allerdings Ausnahmeregelungen erlassen.
Das Klagerisiko sollten Unternehmen gerade wegen des Klagerechts der Umweltverbände nicht gering schätzen. Der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen künftig ohne Rücksicht auf Verschulden für Umweltschäden und sogar schon für Umweltgefährdungen haften. Das erhöht das Risiko einer Inanspruchnahme deutlich im Vergleich zur bisherigen, zum überwiegenden Teil verschuldensabhängigen Haftung für bereits eingetretene Schäden. Zudem sieht das Umweltschadensgesetz keine
Haftungshöchstgrenzen vor.
Wer eine behördliche Genehmigung für sein Tun hat, darf sich trotzdem nicht in Sicherheit wiegen. Auch für erlaubte Tätigkeiten haften das Unternehmen und unter Umständen zusätzlich die Manager, wenn sie zu einer Umweltgefahr oder einem Umweltschaden führen. Die Länder können hierzu allerdings Ausnahmeregelungen erlassen.
Das Klagerisiko sollten Unternehmen gerade wegen des Klagerechts der Umweltverbände nicht gering schätzen. Der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen.
Quelle: UD