Politik

NGOs kritisieren heftig neues Umweltrecht

Anlässlich der Veröffentlichung des Referentenentwurfs für ein künftiges Umweltgesetzbuch (UGB) und des Beginnes der Ressort- und Länderabstimmung warnen Öko-Institut, DNR, BUND und NABU unisono vor einer Aufweichung bestehender und bewährter Standards des Schutzes von Lebensgrundlagen und unzähliger Tier- und Pflanzenarten bei der weiteren Ausgestaltung des UGB.

05.12.2007

Aus Sicht der Forscher und NGOs ist der Entwurf enttäuschend. Der Entwurf soll als zentrales umweltrechtliches Reformvorhaben des Jahrzehnts eine entscheidende Weichenstellung für die deutsche Umweltpolitik darstellen. Er erschöpft sich aber bedauerlicherweise in einer Zusammenführung bestimmter Teile des zersplitterten Umweltrechts, kritisieren die Rechtsexperten des Öko-Instituts. Diese Konsolidierung ist zwar rechtstechnisch weitgehend gelungen. Das Ziel eines echten Reformwerks, das einen klaren Handlungsrahmen für die dringlichsten umweltpolitischen Herausforderungen der nächsten Jahrzehnten schafft, verfehlt der Entwurf dagegen gleich in mehrfacher Hinsicht. Vor allem in seinem Buch zum Naturschutz ist er sogar kontraproduktiv.
 
"Der offiziell vorgelegte Entwurf fällt an vielen Stellen hinter die ursprünglich angekündigten positiven Ansätze zurück. Reden und Handeln der Bundesregierung stehen zudem im Widerspruch", betont Umweltrechts-Expertin Regine Barth, Koordinatorin des Institutsbereichs Umweltrecht & Governance im Öko-Institut und Leiterin eines Verbundprojekts zum Umweltgesetzbuch. "Während sich Deutschland auf internationaler Bühne zu Klimaschutz und Biodiversität als Vorreiter positioniert, versäumt es die Bundesregierung, die notwendigen Voraussetzungen im eigenen Umweltrecht zu schaffen, die dort formulierten Ziele einhalten zu können."

Naturschutz unter Druck
 
Besonders unter Druck gerät der Naturschutz. "Das Bundesumweltministerium hat bereits im Referentenentwurf die Standards für den Naturschutz gesenkt", kritisiert Cornelia Nicklas, Leiterin Recht der Deutschen Umwelthilfe. "In Vorverhandlungen mit den Ländern hat das Ministerium Terrain preisgegeben, das nicht mehr gutzumachen sein wird. Die Bedeutung des Naturschutzes für die zentralen Herausforderungen im Umweltbereich wird dabei völlig unterschätzt."
 
"Die Chance zu einer Harmonisierung und Vereinfachung des Umweltrechts sollte genutzt werden. Gerade dies ist aber im Referentenentwurf noch nicht gelungen, die Vernetzung des Naturschutzteils mit dem allgemeinen Teil des UGB ist unzureichend. Vor allem besteht bei der nun anstehenden Abstimmung mit Ressorts und Ländern nun die große Gefahr, dass die Naturschutzstandards des derzeit noch gültigen Bundesnaturschutzgesetzes angegriffen werden. Dies darf vor dem Hintergrund des weiterhin zunehmenden Artenverlustes - u.a. durch Klimawandel und die konventionelle Landwirtschaft - nicht geschehen. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel muss dafür sorgen, dass der Naturschutz gegenüber wirtschaftlichen Interessen nicht unter die Räder kommt", betont Dr. Helmut Röscheisen, Geschäftsführer des Deutschen Naturschutzrings (DNR), des Dachverbandes der anerkannten Naturschutzverbände. Leider aber weise bereits der jetzige Entwurf in die andere Richtung, die Chance zur Verbesserung und Konkretisierung etwa von Eingriffsregelung, Biotopverbund und des Artenschutzes werde nicht genutzt.

Verbandsklagen eingeschränkt?

BUND-Bundesgeschäftsführer Gerhard Timm wies auf Defizite bei den Vorschriften zur Verbandsbeteiligung und zur Verbandsklage hin. "Der Gesetzgeber schlägt hier einen völlig falschen Weg ein. So fehlen nicht nur wie bisher umfassende Beteiligungs- und Klagemöglichkeiten im Naturschutzrecht (etwa im Bereich Artenschutz). Künftig sind die Länder vor allem auch nicht mehr daran gehindert, die Beteiligungs- und Klagerechte im Naturschutzbereich vollständig zu streichen. Fatale Aussichten angesichts aktueller Landesgesetze, die die Verbänderechte auf ein Minimum reduzieren. Auch das von der EU verbriefte Recht der Verbände auf umfassende gerichtliche Überprüfung umweltrelevanter Genehmigungsverfahren ist im UGB bislang nicht verankert."
Quelle: UD
 
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