Politik
Transparency begrüßt gesetzlichen Hinweisgeberschutz
Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. begrüßt den Vorschlag eines gesetzlichen Schutzes für Hinweisgeber. Anlass des Vorschlags ist die Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes im Zusammenhang mit den sogenannten „Gammelfleischskandalen“. Bisher ist die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer sich zunächst innerbetrieblich Gehör verschaffen muss, bevor er sich an Stellen außerhalb des Betriebes wenden darf, gesetzlich nicht geregelt.
29.08.2008
Dr. Peter Hammacher, Leiter der
Arbeitsgruppe „Hinweisgeber“ bei Transparency: „Gerade
Korruptionsfälle werden vielfach erst durch Hinweisgeber
aufgedeckt, denn bei Korruption gibt es kein Opfer, das aufschreit.
Wir brauchen eine Kultur der Zivilcourage statt einer Kultur des
Wegsehens und Verschweigens.“
Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales und dem Justizministerium die Einführung eines entsprechenden neuen § 612a „Anzeigerecht“ im BGB vorgeschlagen. Nach dem Vorschlag kann sich ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen, wenn er auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
Transparency Deutschland tritt bereits seit vielen Jahren dafür ein, Hinweisgeber in Unternehmen und Behörden zu unterstützen und zu schützen:
1. Transparency begrüßt rechtlichen Hinweisgeberschutz: Transparency begrüßt den Vorschlag der Bundesregierung. Unterstützung und Schutz von Hinweisgebern, die in ethisch anzuerkennender Absicht auf gravierende Verstöße hinweisen, sind ein wichtiges Anliegen der Gesellschaft, um diese vor kriminellen Machenschaften zu schützen. Die Gesellschaft kann sich nur wehren, wenn sie rechtzeitig von kriminellen Vorgängen erfährt; dabei ist sie häufig auf Interna angewiesen. Es ist richtig, dass der Gesetzgeber den Schutz der Hinweisgeber und die damit verbundenen schwierigen Abgrenzungen zum Denunziantentum nicht allein den Gerichten überlässt. Transparency fordert einen öffentlichen Dialog, um das Verständnis zu wecken und Missverständnisse auszuräumen ("whistleblowing" ist kein "Verpfeifen"!)
2. Internationaler Konsens über die hohe Bedeutung des Hinweisgeberschutzes: Viele internationale Organisationen, wie die Internationale Handelskammer ICC, die Vereinten Nationen, der Europarat und die OECD haben "whistleblowing" (Hinweisgeben) als wichtiges Instrument der Korruptionsbekämpfung anerkannt. Die Internationale Handelskammer hat dies erneut in ihren am 09.07.2008 in Paris vorgestellten "Guidelines on Whistleblowing" klargestellt.
3. Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Beamte erforderlich: Der Hinweisgeberschutz sollte nicht nur auf ´Arbeitnehmer`, sondern auf alle Beschäftigte` Anwendung finden. Ein entsprechender Schutz im Beamtenrecht wäre wünschenswert. Bezugspunkt muss dabei das Unternehmen und nicht nur der Betrieb sein. Aber auch für Hinweise innerhalb eines Konzerns müssen Regelungen gefunden werden.
4. Interne Klärung geht meist vor: Das Recht des Hinweisgebers, sich auch an Stellen außerhalb des Unternehmens zu wenden, muss die Ausnahme bleiben. Transparency fordert Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften auf, effektive Hinweisgebersysteme (anonymisierte Verfahren, Ombudsleute) nicht nur pro forma einzurichten.
5. Anlass muss ein erheblicher Gesetzesverstoß sein: Der Wortlaut des Vorschlags geht zu weit, wenn damit jeder noch so kleine Verstoß ggf. die Einschaltung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung zur Folge haben kann. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in den Unternehmen und Behörden muss sich das Anzeigerecht gegenüber Dritten auf erhebliche - andererseits aber auch auf bevorstehende - Gesetzesverstöße konzentrieren.
6. Klarere Definition einer „zuständigen Stelle“ ist notwendig: Um Hinweisgeber vor Fehlinterpretationen und Sanktionen zu schützen, sollte deutlicher formuliert werden, was eine zuständige Stelle ist, ggf. auch, ob und wann Hinweise gegenüber Medien zu schützen sind.
7. Motivation des Hinweisgebers ist wichtig: Der Schutz des Hinweisgebers sollte immer dann gegeben sein, wenn der Hinweisgeber - jedenfalls auch - in ethisch anzuerkennender Absicht der Allgemeinheit dienen will.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales und dem Justizministerium die Einführung eines entsprechenden neuen § 612a „Anzeigerecht“ im BGB vorgeschlagen. Nach dem Vorschlag kann sich ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen, wenn er auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
Transparency Deutschland tritt bereits seit vielen Jahren dafür ein, Hinweisgeber in Unternehmen und Behörden zu unterstützen und zu schützen:
1. Transparency begrüßt rechtlichen Hinweisgeberschutz: Transparency begrüßt den Vorschlag der Bundesregierung. Unterstützung und Schutz von Hinweisgebern, die in ethisch anzuerkennender Absicht auf gravierende Verstöße hinweisen, sind ein wichtiges Anliegen der Gesellschaft, um diese vor kriminellen Machenschaften zu schützen. Die Gesellschaft kann sich nur wehren, wenn sie rechtzeitig von kriminellen Vorgängen erfährt; dabei ist sie häufig auf Interna angewiesen. Es ist richtig, dass der Gesetzgeber den Schutz der Hinweisgeber und die damit verbundenen schwierigen Abgrenzungen zum Denunziantentum nicht allein den Gerichten überlässt. Transparency fordert einen öffentlichen Dialog, um das Verständnis zu wecken und Missverständnisse auszuräumen ("whistleblowing" ist kein "Verpfeifen"!)
2. Internationaler Konsens über die hohe Bedeutung des Hinweisgeberschutzes: Viele internationale Organisationen, wie die Internationale Handelskammer ICC, die Vereinten Nationen, der Europarat und die OECD haben "whistleblowing" (Hinweisgeben) als wichtiges Instrument der Korruptionsbekämpfung anerkannt. Die Internationale Handelskammer hat dies erneut in ihren am 09.07.2008 in Paris vorgestellten "Guidelines on Whistleblowing" klargestellt.
3. Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Beamte erforderlich: Der Hinweisgeberschutz sollte nicht nur auf ´Arbeitnehmer`, sondern auf alle Beschäftigte` Anwendung finden. Ein entsprechender Schutz im Beamtenrecht wäre wünschenswert. Bezugspunkt muss dabei das Unternehmen und nicht nur der Betrieb sein. Aber auch für Hinweise innerhalb eines Konzerns müssen Regelungen gefunden werden.
4. Interne Klärung geht meist vor: Das Recht des Hinweisgebers, sich auch an Stellen außerhalb des Unternehmens zu wenden, muss die Ausnahme bleiben. Transparency fordert Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften auf, effektive Hinweisgebersysteme (anonymisierte Verfahren, Ombudsleute) nicht nur pro forma einzurichten.
5. Anlass muss ein erheblicher Gesetzesverstoß sein: Der Wortlaut des Vorschlags geht zu weit, wenn damit jeder noch so kleine Verstoß ggf. die Einschaltung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung zur Folge haben kann. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in den Unternehmen und Behörden muss sich das Anzeigerecht gegenüber Dritten auf erhebliche - andererseits aber auch auf bevorstehende - Gesetzesverstöße konzentrieren.
6. Klarere Definition einer „zuständigen Stelle“ ist notwendig: Um Hinweisgeber vor Fehlinterpretationen und Sanktionen zu schützen, sollte deutlicher formuliert werden, was eine zuständige Stelle ist, ggf. auch, ob und wann Hinweise gegenüber Medien zu schützen sind.
7. Motivation des Hinweisgebers ist wichtig: Der Schutz des Hinweisgebers sollte immer dann gegeben sein, wenn der Hinweisgeber - jedenfalls auch - in ethisch anzuerkennender Absicht der Allgemeinheit dienen will.
Quelle: UD