Business-Geschenke: Vorsicht, Korruptionsgefahr!
Geschenkezeit ist zu Weihnachten nicht nur unter dem Tannenbaum, sondern auch im Büro. Weil auch Kleinigkeiten eine positive Beeinflussung zum Ziel haben können, müssen die Toleranzen klar abgesteckt werden.
15.12.2015
Wenn kurz vor Weihnachten wieder Geschenke von den Geschäftspartnern eingehen, sollten sich Mitarbeiter stets kritisch damit auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere für den Einkauf, wo das Personal bei der Entscheidung über neue Lieferanten in vielen Fällen über den längsten Hebel verfügt. Jeder sollte sich deshalb die Frage stellen: Kann ich das Präsent ruhigen Gewissens annehmen, oder handelt es sich um einen Bestechungsversuch? Um dies besser abgrenzen und drohendem Missbrauch vorgreifen zu können, sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern klare Vorschriften machen, rät der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME).
Richtlinien konsequent umsetzen
Wie der Einkäuferverband jetzt in Frankfurt betonte, muss den Mitarbeitern klar kommuniziert werden, was genau toleriert wird. „Das Maß aller Dinge sind ausformulierte Compliance-Richtlinien, die dem Mitarbeiter einen klaren Spielraum einräumen“, empfiehlt BME-Hauptgeschäftsführer Dr. Christoph Feldmann. Wird diese Befugnis überschritten, können angemessene Sanktionen gezogen werden – sowohl für den Mitarbeiter als auch den Zulieferer. Für diesen könnten die Folgen bis hin zum Auftragsverlust reichen. „Ein guter Lieferant zeichnet sich nämlich durch andere Dinge aus, als durch seine Präsente an Weihnachten. Er hat es gar nicht nötig, sich durch solche Gefälligkeiten in Erinnerung zu bringen“, so Feldmann.
In der vom BME ausgearbeiteten Verhaltensrichtlinie „Code of Conduct“ heißt es dazu: „Geschäftsführung und Mitarbeiter dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden.“ Mit dem Kodex verleihen Unternehmen fairen, nachhaltigen, verantwortungsvollen und ethischen Handlungsgrundsätzen Nachdruck. An der Initiative nehmen zahlreiche Unternehmen teil, darunter Global Player wie Henkel, ThyssenKrupp, Allianz, BilfingerBerger, Daimler oder Äraport.
Ausnahme bei einem angemessenen Wert
Wie so oft kommen Vorschriften jedoch nicht ohne wohlbegründete Ausnahmen aus: Laut BME-Verhaltensrichtlinie zählen Präsente dazu, die „in einem angemessenen Wertverhältnis zu ihrem Zweck“ stehen. Eine Grenze dafür muss dann zwar individuell gezogen werden, in der Praxis liegt diese aber häufig im niedrigen zweistelligen Eurobereich. Gegen einen Nikolaus aus Schokolade spricht folglich nichts. „Bei einer Einladung zu einem Skiwochenende mit der ganzen Familie sollte man dagegen aufmerksam werden“, sagte Feldmann. Geht der Mitarbeiter darauf ein, müsse man sich die ernsthaft die Frage stellen, ob er noch im Sinne seines Arbeitgebers handelt.
Ein weiterer denkbarer Ausnahmefall ist es, wenn sich die Geschenke im Rahmen geschäftsüblicher Höflichkeit bewegen, etwa wenn sie von einem ausländischen Geschäftspartner nach traditioneller Landessitte überreicht werden. „In diesem Falle steht meist die Gastfreundschaft im Vordergrund, nicht die positive Beeinflussung des Geschäftspartners“, erklärte Feldmann. „Auch hier sollte der Wert des Geschenks jedoch in einem angemessenen Verhältnis stehen“, forderte der Hauptgeschäftsführer des Einkäuferverbands.