Reporting

Neue Vorschriften für das CSRD-Reporting

Der Rat und das Europäische Parlament haben Ende Juni eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erzielt. Der Vorschlag zielt darauf ab, Lücken in den geltenden Vorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zu schließen, deren Qualität für eine angemessene Berücksichtigung durch die Anlegenden unzureichend war.

30.06.2022

Neue Vorschriften für das CSRD-Reporting

Diese Lücken beeinträchtigen den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft.

Bruno Le Maire, Minister für Wirtschaft, Finanzen und industrielle und digitale Souveränität, meint dazu: „Diese Einigung ist eine hervorragende Nachricht für alle europäischen Konsumierenden. Sie werden nun besser über die Auswirkungen von Unternehmen auf Menschenrechte und Umwelt informiert werden. Das bedeutet mehr Transparenz für Menschen, Konsumierende und Anlegende. Es bedeutet auch, dass die von Unternehmen bereitgestellten Informationen besser lesbar und einfacher werden. Unternehmen müssen ihrer Rolle in der Gesellschaft in vollem Umfang gerecht werden. Greenwashing ist Geschichte. Mit diesem Text setzt sich Europa im internationalen Wettlauf um Standards an die Spitze, indem es im Einklang mit unseren ökologischen und sozialen Ambitionen hohe Standards festlegt.“

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Was beinhalten die neuen Vorschriften?

Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wird die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von 2014 geändert. Es werden detailliertere Berichtspflichten eingeführt und es wird sichergestellt, dass große Unternehmen verpflichtet sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen.

Außerdem wird mit der CSRD eine Zertifizierungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ein besserer Zugang zu Informationen eingeführt, indem deren Veröffentlichung in einem gesonderten Abschnitt der Lageberichte von Unternehmen vorgeschrieben wird.

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) wird nach fachlicher Beratung durch mehrere europäische Agenturen für die Festlegung europäischer Standards zuständig sein.

Für wen wird die Richtlinie gelten?

Die EU-Vorschriften über nichtfinanzielle Informationen gelten für alle großen Unternehmen und alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen. Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen auf der Ebene ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich.

Die Vorschriften gelten auch für börsennotierte KMU, wobei deren Besonderheiten berücksichtigt werden. KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, das heißt, sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.

In Bezug auf nichteuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über ihre sogenannten ESG-Auswirkungen vorlegen, das heißt über ökologische, soziale und Governance-Aspekte im Sinne der Richtlinie.

Wer gewährleistet die Qualität der Berichterstattung?

Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, sorgt ein unabhängiger Prüfer dafür, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der Union festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen. Die Berichterstattung nichteuropäischer Unternehmen muss ebenfalls von einem europäischen oder in einem Drittland ansässigen Prüfer zertifiziert werden.

Ab wann gelten die Vorschriften?

Die Anwendung der Vorschriften erfolgt in drei Stufen:

  • am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Nächste Schritte

Die heute erzielte vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden.

Was den Rat betrifft, so wird die vorläufige politische Einigung dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) zur Billigung vorgelegt, bevor die förmlichen Schritte des Annahmeverfahrens eingeleitet werden. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: UD/na
 

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