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Briefing Paper zur CSDDD

Das Briefing-Papier zur „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) bietet einen Überblick über die EU-Richtlinie 2024/1760, die am 25. Juli 2024 in Kraft trat und bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Diese Richtlinie betrifft die Sorgfaltspflichten von Unternehmen hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt. Es wird erwartet, dass sie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) anpasst.

26.09.2024

Briefing Paper zur CSDDD

Herausgeber ist das DRSC - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee.

Wesentliche Inhalte der CSDDD:

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1. Berichterstattungspflichten:

  • Unternehmen müssen jährlich eine Erklärung in einer EU-Amtssprache auf ihrer Webseite veröffentlichen. Diese muss bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Drittstaatenunternehmen müssen zusätzlich Kontaktinformationen eines Vertreters bereitstellen.
  • Die Erklärung wird in das „European Single Access Point“ (ESAP) aufgenommen und soll ab 2027 konkretisiert werden. Unternehmen müssen zudem Nachweise zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten für fünf Jahre aufbewahren.
  • Überschneidungen mit bestehenden Berichtspflichten (z. B. CSRD und SFDR) werden minimiert. Unternehmen, die bereits Nachhaltigkeitsberichte erstellen, sind von doppelten Berichtspflichten befreit.

2. Anwendungsbereich:

  • Die Richtlinie betrifft Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz über 450 Millionen Euro. Sie gilt auch für Drittstaatenunternehmen, sofern sie in der EU tätig sind.
  • Franchise- und Lizenzunternehmen sind ebenfalls betroffen, wenn sie bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten

3. Sorgfaltspflichten:

  • Unternehmen müssen die Risiken für Menschenrechte und Umwelt entlang ihrer Wertschöpfungskette identifizieren und minimieren. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Schwere und Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen gelegt.
  • Wenn das Unternehmen selbst negative Auswirkungen verursacht, ist es zur Abhilfe verpflichtet. Bei Schäden, die durch Geschäftspartner entstehen, bleibt die Abhilfe freiwillig.
  • Unternehmen müssen jährliche Bewertungen ihrer Maßnahmen durchführen und eine Beschwerdestelle einrichten, die auch externen Personen offensteht.

4. Unterstützung und Leitlinien:

  • Die EU wird Leitlinien und Unterstützung in Form von Internetplattformen und einem zentralen Helpdesk bereitstellen, um die Einhaltung der Richtlinie zu erleichtern.

5. Klimaplan:

  • Unternehmen müssen einen Plan zur Reduzierung ihrer Klimaauswirkungen erstellen, der mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens übereinstimmt. Diese Pläne müssen jährlich aktualisiert und fortlaufend bewertet werden.

6. Zivilrechtliche Haftung:

  • Unternehmen haften für Schäden, die sie durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen. Die Haftung kann gesamtschuldnerisch sein, wenn auch Tochterunternehmen beteiligt sind.

7. Sanktionen:

  • Verstöße gegen die Richtlinie können mit Zwangsgeldern bis zu 5% des weltweiten Umsatzes geahndet werden. Die Sanktionen werden öffentlich gemacht und betreffen auch die Teilnahme an öffentlichen Aufträgen.

8. Überprüfung und Anpassung:

  • Die Europäische Kommission überprüft die Vorschriften regelmäßig und legt bis Juli 2026 einen Bericht über die möglichen zusätzlichen Anforderungen für Finanzunternehmen vor.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Belastung von Unternehmen durch eine bürokratiearme Umsetzung zu minimieren, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zum Download des Papers

Quelle: UD
 

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