Reporting

Bundestag boykottiert CSRD – und nun?

Sollte das CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) nicht bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft treten, gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen aus dem aktuellen Rechtsrahmen, wie ein vom IDW in Auftrag gegebenes unabhängiges juristisches Gutachten bestätigt.

27.11.2024

Bundestag boykottiert CSRD – und nun?

Nicht erst nach dem Ende der Ampel-Koalition ist die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ungewiss. Das IDW hatte frühzeitig vor der möglichen Rechtsunsicherheit gewarnt (zum Beispiel in seiner Stellungnahme zum am 24.07.2024 veröffentlichten Regierungsentwurf). „Es war absehbar, dass rechtliche Unsicherheiten entstehen, sollte die CSRD nicht bis zum Jahresende in deutsches Recht umgesetzt werden. Wir haben daher ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, dass die drängendsten Fragen einer nicht mehr erfolgten Umsetzung im Jahr 2024 beantwortet. Mit dem Ende der Koalition erscheint eine rechtzeitige Umsetzung noch unwahrscheinlicher“, erklärt Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW. 

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Jüngst informierte das IDW seine Mitglieder in einem Rundschreiben über die wichtigsten Ergebnisse aus dem Gutachten, um den Berufsstand gezielt zu unterstützen. Hier die wesentlichen Punkte: 

  • Der aktuelle Rechtsrahmen bleibt bestehen: Wenn das Gesetz nicht rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft tritt, bleibt der aktuelle Rechtsrahmen bestehen. Die von der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) betroffenen Unternehmen wären – wie bereits in den letzten Jahren – auch für das Geschäftsjahr 2024 zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung oder eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts verpflichtet. Die Berichterstattung würde keiner externen materiellen Pflichtprüfung unterliegen. Die Beauftragung einer freiwilligen Prüfung ist weiterhin möglich.

  • Keine unmittelbare Geltung der CSRD: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne diese Umsetzung sind Unternehmen nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet.

  • Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden. Eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein.

  • Berichterstattung nach den ESRS: Für das Geschäftsjahr 2024 gibt es keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen, da es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Handelsgesetzbuch mangelt. Unternehmen können jedoch freiwillig die ESRS nutzen, um ihre Pflichten zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung nachzukommen.

  • Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 durchgeführt werden.

IDW Vorstandssprecherin Melanie Sack betont: „Wir sehen nach wie vor Unsicherheiten im Rechtsrahmen. Wir werden jetzt mit Hochdruck in den IDW Gremien an möglichen Lösungen arbeiten, die entstehen, wenn die CSRD in diesem Jahr tatsächlich nicht mehr umgesetzt wird.“

Quelle: UD
 

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