Reporting

IDW zu den Folgen der Nicht-Umsetzung der CSRD bis Ende 2024

Das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird voraussichtlich nicht bis zum 31.12.2024 in Kraft treten, da sich die Bundestagsfraktionen nicht mit der erforderlichen Mehrheit darauf verständigen können, das CSRD-Umsetzungsgesetz noch auf die Tagesordnung des Bundestags für die letzte (reguläre) Sitzungswoche des Jahres 2024 zu setzen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat sich zu den drängendsten Fragen einer nicht bis zum 31.12.2024 erfolgenden Umsetzung der CSRD in deutsches Recht geäußert und auf weitere Fragestellungen hingewiesen, die noch zu diskutieren seien.

23.12.2024

IDW zu den Folgen der Nicht-Umsetzung der CSRD bis Ende 2024

Vor diesem Hintergrund hat das IDW ein Fragen- und Antworten-Papier veröffentlicht, das basierend auf dem Mitgliederrundschreiben weitere Auswirkungen einer nicht mehr in diesem Jahr erfolgenden CSRD-Umsetzung thematisiert. Darin finden Prüfer und Unternehmen Antworten auf die zentralen Fragen in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten von Unternehmen für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 sowie die Prüfung entsprechender Berichte nach aktuellem Stand der Diskussion.

„Die nicht erfolgte Umsetzung der CSRD im Jahr 2024 stellt Unternehmen und Wirtschaftsprüfer weiterhin vor erhebliche Unsicherheiten. Mit dem Fragen- und Antworten-Papier geben wir Orientierung und schaffen eine verlässliche Grundlage für die notwendigen Berichterstattungsentscheidungen für das Jahr 2024“, erklärt Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW.

Hier die wesentlichen Punkte des Q&A-Papiers:

Infolge des ausbleibenden Inkrafttretens des Gesetzes bis zum Jahresende bleibt der aktuelle Rechtsrahmen für Geschäftsjahre 2024 bestehen. Die vom HGB i.d.F. des CSR-RUG erfassten Unternehmen sind – wie bereits in den letzten Jahren – auch für das Geschäftsjahr 2024 zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung oder eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts verpflichtet. Die Berichterstattung unterliegt keiner externen materiellen Pflichtprüfung. Die Beauftragung einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung ist allerdings möglich.

Für das Geschäftsjahr 2024 besteht keine Pflicht, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorzunehmen, da es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Handelsgesetzbuch mangelt. Unternehmen können jedoch ihre nichtfinanzielle Berichterstattung freiwillig unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der ESRS erstellen.

Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 sind nach Auffassung des IDW jedenfalls im Hinblick auf die Prüfungstätigkeiten, die bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt werden, in dem feststeht, dass keine Umsetzung der CSRD im Jahr 2024 erfolgt, vom sog. Fee Cap ausgenommen.

„Wir raten Unternehmen, sich ungeachtet der Verzögerung beim CSRD-Umsetzungsgesetz frühzeitig mit den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards auseinanderzusetzen, auch wenn deren Anwendung noch nicht gesetzlich verpflichtend ist. Die Umsetzung der CSRD ist nur verschoben. Viele Stakeholder, insbesondere Kreditinstitute, erwarten von den Unternehmen auch schon jetzt eine transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung“, betont Melanie Sack.

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