Worauf kommt es beim Ausstellen eines rechtssicheren Arbeitszeugnisses an?
Ein Mitarbeiter, der ein Unternehmen verlässt, hat ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber muss dabei einige Auflagen und Richtlinien beachten, das heißt, er darf nicht einfach drauflos schreiben oder tippen. Schließlich begleitet das Zeugnis den Arbeitnehmer ein Leben lang. Es dient als Visitenkarte, die das Tor zu einem neuen Job öffnen, aber auch verschließen kann. Zudem führen Streitigkeiten über den Inhalt immer wieder zu Auseinandersetzungen vor Gericht. Das kostet Zeit, Nerven und oft auch viel Geld. Ebenfalls wichtig: Stellt ein Arbeitgeber nach Aufforderung kein Arbeitszeugnis aus, macht er sich sogar schadensersatzpflichtig.
14.12.2023
Das Arbeitszeugnis und seine äußere Form
§ 630 BGB sieht im Hinblick auf die äußere Form ganz klare Richtlinien vor. So muss das Arbeitszeugnis beispielsweise leicht verständlich und klar formuliert sein. Außerdem muss es stets in gedruckter Form beziehungsweise Papierform ausgehändigt werden. Die elektronische Form ist somit nicht vorgesehen. Eine vorgeschriebene DIN-Norm gibt es zwar nicht, das Arbeitszeugnis muss aber ordentlich und auf sauberem, haltbarem Papier verfasst sein. Standardmäßig hat sich das DIN A4 Format durchgesetzt. Radierungen, Streichungen oder nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig. Das Schreiben besitzt eine Überschrift (beispielsweise "Zeugnis", "Arbeitszeugnis" oder "Ausbildungszeugnis"), enthält den offiziellen Firmenbriefkopf und wird vom Arbeitgeber oder einer Vertretung in höherer Position eigenhändig unterschrieben. Selbst bei den Satzzeichen ist Vorsicht geboten: Anführungsstriche, Fragezeichen und Ausrufezeichen haben in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen, denn sie könnten gezielt zu negativen Interpretationen verleiten.
Das Arbeitszeugnis und sein Inhalt
Vielen Arbeitgebern fällt es schwer, die passenden Formulierungen zu finden. Hier kann eine Software für Arbeitszeugnisse helfen, die rechtssichere Mustervorlagen für alle Anforderungen enthält. Wer das Arbeitszeugnis lieber selbst verfassen will, sollte sich dafür Zeit nehmen. Einige wenige Zeilen, die oberflächlich auf einer halben DIN A4 Seite niedergeschrieben wurden, reichen nämlich gerade für einen langjährigen Mitarbeiter nicht aus, da dies den Eindruck erweckt, der Arbeitgeber wolle über ihn nichts sagen. Wichtig ist auch, dass eine gewisse Reihenfolge eingehalten wird. So sollte nach der Überschrift zunächst eine Einleitung, dann eine Tätigkeitsbeschreibung und danach erst die Leistungs- und Verhaltensbeschreibung erfolgen. Abschließend wird ein kurzer Absatz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses formuliert, bevor das Arbeitszeugnis mit einer Schlussformulierung sowie Ort, Datum und Unterschrift endet. Wird diese Reihenfolge nicht eingehalten, kann dies bereits als Abwertung angesehen werden: Vor allem dann, wenn die Leistungs- und Verhaltensbeschreibung noch vor der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt. Dies wird meist so ausgelegt, dass der Arbeitgeber eine möglicherweise nicht ausreichende Leistung in den Vordergrund stellt.
Was ist die Wohlwollenspflicht?
Die Wohlwollenspflicht (BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62) bedeutet, dass der Arbeitgeber dem ehemaligen Mitarbeiter keine Steine in den Weg legen darf, die das berufliche Fortkommen behindern könnten. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen das Arbeitszeugnis als Racheakt benutzt, weil der Arbeitnehmer beispielsweise zur Konkurrenz geht oder krankheitsbedingt vermeintlich zu oft gefehlt hat. Es ist also grundsätzlich auf wohlwollende Formulierungen zu achten. Allerdings hört die Wohlwollenspflicht dort auf, wo die Wahrheitspflicht beginnt. Widersprüchliche, missverständliche und doppeldeutige Formulierungen sind demnach unbedingt zu vermeiden. Auch Vorkommnisse, die in keiner Relation zur tatsächlichen Leistung stehen, gehören nicht ins Zeugnis. Ist ein Beschäftigter zum Beispiel in mehreren Jahren der Betriebszugehörigkeit ein einziges Mal zu spät erschienen, so darf dieser Vorfall nicht im Zeugnis vermerkt werden. Das Gleiche würde auch für einen mehrere Jahre zurückliegenden Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten. Geht der ehemalige Mitarbeiter vor Gericht gegen einen solchen Wortlaut an, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der einstige Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ändern muss. Eine Schlussformulierung, die einen Dank für die erbrachte Leistung sowie das Bedauern über das Ausscheiden enthält, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Ein Arbeitnehmer kann auch trotz Wohlwollenspflicht nicht verlangen, dass sein ehemaliger Chef ihm im Arbeitszeugnis "alles Gute für die Zukunft" wünscht. Landet eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor Gericht und muss der Arbeitgeber das Zeugnis daraufhin positiver formulieren, darf der Rechtsstreit natürlich auch auf keinen Fall in der neuen Beurteilung erwähnt werden.
Das Arbeitszeugnis, eine kleine Wissenschaft für sich
Beim Verfassen eines Arbeitszeugnisses lauern tatsächlich viele Fallstricke, die für ein Unternehmen unangenehme Folgen haben können. Darum sollte sich bei der Ausstellung unbedingt an die Regeln und Pflichten gehalten werden. Letztendlich kann ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis nämlich auch dem Image des Unternehmens schaden.