Energieauditpflicht für große Unternehmen
Gemäß EDL-G sind alle großen Unternehmen bis Anfang Dezember 2015 verpflichtet gewesen ein Energieaudit durchzuführen. Danach muss es mindestens alle vier Jahre wiederholt werden. Die Notwendigkeit entfällt, wenn rechtzeitig ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet worden ist.
20.03.2019
Überarbeitetes Merkblatt und neuer Leitfaden des BAFA
Mitte Februar hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun einen neuen Leitfaden veröffentlicht. Dieser richtet sich vorrangig an Energieauditoren und soll als Anwendungshilfe bei der Erstellung von Energieauditberichten nach DIN EN 16247-1 unterstützen. Er wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellt. Darüber hinaus wurde auch das Merkblatt für Unternehmen überarbeitet und Mitte Februar 2019 veröffentlicht. Das Merkblatt enthält alle wichtigen Informationen für Unternehmen und soll so die Anwendung des Gesetzes erleichtern.
Unter anderem enthält das Merkblatt den Hinweis, dass Unternehmen, die neu den Status eines Nicht-KMU (klein und mittlere Unternehmen) erhalten , ab dem Stichtag des Statuswechsels 20 Monate Zeit haben, ein Energieaudit durchzuführen. Es präzisiert auch, wie ein Unternehmen mit Mischsystemen umgehen kann und dass geleaste Fahrzeugflotten nun ausgenommen werden dürfen. Im Leitfaden finden sich beispielsweise Interpretationshilfen für die 90-Prozent-Regeln bezogen auf den Energieverbrauch.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Parallel arbeitet das BMWi an einer Novellierung des EDL-G. Ein wichtiges Ziel der Novellierung sieht vor, eine Bagatellschwelle (500.000 Kilowattstunden/Jahr) einzuführen. Damit sollen große Unternehmen mit geringem Energieverbrauch von der Pflicht befreit werden, ein umfassendes Energieaudit nach Paragraph acht folgend EDL-G durchzuführen. Laut Pressemitteilung des BMWi von Ende Januar 2019 haben Untersuchungen zur ersten Energieauditrunde aus dem Jahr 2015 gezeigt, dass für diese Unternehmen die Durchführung eines Energieaudits meist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Energieeinsparu
Weitere Schwerpunkte der Novellierung sind unter anderem:
- Eine Verbesserung der Qualifikation von Energieauditoren durch Einführung einer Pflicht zur Fort- und Weiterbildung.
- Klarstellungen im Bereich der Definitionen, Inhalte des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des BAFA, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat Ende Januar 2019 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis Anfang Februar 2019 eingereicht werden.