Energiewende
Gebäude-Energieausweis undurchsichtig?
Der Energieausweis für Gebäude ist ab Juli 2008 auch für Bestandsbauten verpflichtend. Die Umsetzung der Novelle der Energie-Einsparverordnung (EnEV) 2007 ist aber teilweise noch unklar, mein der Europressedienst. So hätten Mieter kein Recht auf Umsetzung der Modernisierungsempfehlungen.
15.08.2007
Am 24.Juli dieses Jahres stimmte der Bundesrat dem Entwurf
zur Novellierung der Energie-Einsparverordnung (EnEV) zu. Bisher nur für
Neubauten, wird der Energieausweis damit ab Juli 2008 auch für bereits
errichtete Gebäude verpflichtend. Das Papier soll dazu beitragen die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu optimieren. Personen, die Wohnungen oder
Häuser kaufen oder mieten möchten, erhalten durch den Ausweis Informationen
über den Energiebedarf bzw. Verbrauch der jeweiligen Gebäude.
Dass allerdings bei der praktischen Umsetzung der Energieausweis-Pflicht noch einige Schwierigkeiten bis hin zu zivilrechtlichen Fragen auftreten können, wurde jüngst auf der Fachtagung „Der Energieausweis für den Gebäudebestand“ deutlich. Auf der Veranstaltung, die von der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. (ASUE) in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der Deutschen Zentralheizungswirtschaft e.V. (VdZ) organisiert wurde, diskutierten rund 90 Interessierte mit Vertretern aus Wirtschaft und Politik über die Rahmenbedingungen zur Einführung des Energieausweises.
Unübersichtlichkeiten für den Endkunden entstehen beispielsweise durch die zwei Arten des Energieausweises. So kann die Energieeffizienz eines Hauses entweder über den Energiebedarf festgestellt werden, der u.a. von Aspekten wie der Bausubstanz oder den Fenstern abhängt. Deutlich einfacher und damit kostengünstiger ist die Ermittlung auf Basis des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre. Damit kann ein Energieausweis erstellt werden, obwohl der Aussteller das entsprechende Gebäude niemals betreten hat.
Ungenaue Beurteilungen sind hierbei nicht auszuschließen. Dazu wies Jürgen Stock, Referatsleiter beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Bonn in seinem Vortrag darauf hin, dass das neue Gesetz an manchen Stellen bewusst offen gehalten wurde, um größere Akzeptanz in der Bevölkerung zu finden. Auch die Frage, wer tatsächlich als potentieller Mieter oder Käufer zu betrachten ist und damit ein Anrecht hat einen Blick in den Energieausweis zu werfen, ist für Stock bislang nicht ausreichend zu beantworten. Verweigert der Verkäufer oder Vermieter dem Interessenten allerdings den Einblick in den Energieausweis, handelt er ordnungswidrig und ihm droht eine Bußgeldforderung. Die Möglichkeit, bei bereits bestehenden Mietverhältnissen rechtliche Ansprüche aus dem Energieausweis abzuleiten, beurteilt Stock als schwierig. „Wer den Energieausweis als Gegenstand in einen neuen Vertrag einbezieht, dem kann man nicht helfen“, meint der Referatsleiter. Ähnlich verhält es sich auch mit den Modernisierungsempfehlungen, die ebenfalls verpflichtender Bestandteil eines Energieausweises sind. Hat der Mieter ein Anrecht auf den Einbau neuer Fenster, wenn dies im Energieausweis empfohlen wird? Hier sind sicherlich noch einige zivilrechtliche Klagen abzuwarten, bis in der Praxis Klarheit besteht, urteilte Stock.
Aufgrund mangelnder preisrechtlicher Vorgaben im EnEV, liegen die Kosten für einen Energieausweis im Ermessen des Ausstellers. So werden sich nach Schätzungen die Kosten für einen verbrauchsorientierten Ausweis für ein Einfamilienhaus auf knapp 50 Euro belaufen. Doch bereits jetzt können im Internet bei Ebay Energieausweise für nur 9,90 Euro erstanden werden. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn nicht alle Ausweise entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der EnEV. Damit stellt die Preiskalkulation eine weitere Unsicherheit für den Endkunden dar. Um dem Verbraucher im Dschungel der Energieausweise Orientierungspunkte zu geben, fordert Horst Eisenbeis, Geschäftsführer der VdZ gegenüber dem EuPD Europressedienst dringend mehr Transparenz seitens der Anbieter.
Die Einführung von Energieausweisen basiert auf der EU-Richtlinie zur „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ aus 2002 und verpflichtet die Mitgliedstaaten der europäischen Union zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Energie- und CO2-Einsparung im Gebäudebereich.
Dass allerdings bei der praktischen Umsetzung der Energieausweis-Pflicht noch einige Schwierigkeiten bis hin zu zivilrechtlichen Fragen auftreten können, wurde jüngst auf der Fachtagung „Der Energieausweis für den Gebäudebestand“ deutlich. Auf der Veranstaltung, die von der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. (ASUE) in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der Deutschen Zentralheizungswirtschaft e.V. (VdZ) organisiert wurde, diskutierten rund 90 Interessierte mit Vertretern aus Wirtschaft und Politik über die Rahmenbedingungen zur Einführung des Energieausweises.
Unübersichtlichkeiten für den Endkunden entstehen beispielsweise durch die zwei Arten des Energieausweises. So kann die Energieeffizienz eines Hauses entweder über den Energiebedarf festgestellt werden, der u.a. von Aspekten wie der Bausubstanz oder den Fenstern abhängt. Deutlich einfacher und damit kostengünstiger ist die Ermittlung auf Basis des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre. Damit kann ein Energieausweis erstellt werden, obwohl der Aussteller das entsprechende Gebäude niemals betreten hat.
Ungenaue Beurteilungen sind hierbei nicht auszuschließen. Dazu wies Jürgen Stock, Referatsleiter beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Bonn in seinem Vortrag darauf hin, dass das neue Gesetz an manchen Stellen bewusst offen gehalten wurde, um größere Akzeptanz in der Bevölkerung zu finden. Auch die Frage, wer tatsächlich als potentieller Mieter oder Käufer zu betrachten ist und damit ein Anrecht hat einen Blick in den Energieausweis zu werfen, ist für Stock bislang nicht ausreichend zu beantworten. Verweigert der Verkäufer oder Vermieter dem Interessenten allerdings den Einblick in den Energieausweis, handelt er ordnungswidrig und ihm droht eine Bußgeldforderung. Die Möglichkeit, bei bereits bestehenden Mietverhältnissen rechtliche Ansprüche aus dem Energieausweis abzuleiten, beurteilt Stock als schwierig. „Wer den Energieausweis als Gegenstand in einen neuen Vertrag einbezieht, dem kann man nicht helfen“, meint der Referatsleiter. Ähnlich verhält es sich auch mit den Modernisierungsempfehlungen, die ebenfalls verpflichtender Bestandteil eines Energieausweises sind. Hat der Mieter ein Anrecht auf den Einbau neuer Fenster, wenn dies im Energieausweis empfohlen wird? Hier sind sicherlich noch einige zivilrechtliche Klagen abzuwarten, bis in der Praxis Klarheit besteht, urteilte Stock.
Aufgrund mangelnder preisrechtlicher Vorgaben im EnEV, liegen die Kosten für einen Energieausweis im Ermessen des Ausstellers. So werden sich nach Schätzungen die Kosten für einen verbrauchsorientierten Ausweis für ein Einfamilienhaus auf knapp 50 Euro belaufen. Doch bereits jetzt können im Internet bei Ebay Energieausweise für nur 9,90 Euro erstanden werden. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn nicht alle Ausweise entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der EnEV. Damit stellt die Preiskalkulation eine weitere Unsicherheit für den Endkunden dar. Um dem Verbraucher im Dschungel der Energieausweise Orientierungspunkte zu geben, fordert Horst Eisenbeis, Geschäftsführer der VdZ gegenüber dem EuPD Europressedienst dringend mehr Transparenz seitens der Anbieter.
Die Einführung von Energieausweisen basiert auf der EU-Richtlinie zur „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ aus 2002 und verpflichtet die Mitgliedstaaten der europäischen Union zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Energie- und CO2-Einsparung im Gebäudebereich.
Quelle: EuPD