Klimawandel
Emissionshandel: EnBW klagt über Zuteilung
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG wird rechtlich gegen die vergangene Woche vom Bundestag verabschiedeten Gesetze zum Handel mit Emissionszertifikaten vorgehen. Nach Auffassung der EnBW führen das Gesetz über den Emissionshandel (TEHG) und das Zuteilungsgesetz (ZuG) in ihrer jetzigen Form zu eklatanten Verzerrungen im Wettbewerb der Energieversorgungs-unternehmen zu Ungunsten der EnBW.
02.06.2004
Gemäß externem Sachgutachten kann dieser entstehende Wettbewerbsnachteil relativ zu dem durch den Emissionshandel am besten gestellten Wettbewerber kumulativ die Größenordnung von rund einer Milliarde Euro erreichen.
Nach den Worten des EnBW-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Utz Claassen sei das Unternehmen "aus rechtlichen, ökonomischen und sozialen Gründen gezwungen", gegen die Gesetze vorzugehen. Einerseits, so Claassen, gehe es um den Schutz der Arbeitsplätze des Unternehmens sowie die Sicherung des Energiestandortes Baden-Württemberg und andererseits um die Wahrung der Interessen der Aktionäre. "Hier müssen wir zwangsläufig und ohne jeden Zweifel tätig werden, um Schaden abzuwenden". Mit Sorge sieht die EnBW, dass die Gesetze dazu führen könnten, dass das Unternehmen wegen der deutlichen Benachteiligung gegenüber einzelnen Wettbewerbern möglicherweise in absehbarer Zeit keine neuen Kraftwerke in Baden-Württemberg mehr bauen kann.
Die Nachteile entstehen der EnBW hauptsächlich durch die unzureichende Ausstattung mit Zertifikaten für die Ersatzbereitstellung von Energie nach Abschaltung von Kernkraftwerken und durch eine erhebliche Ungleichbehandlung bei Kraftwerksneubauten im Rahmen der sogenannten "Übertragungsregelung".
Bei der Kernenergie sieht das Zuteilungsgesetz für die Ersatzbeschaffung von Energie bis zum Start eines neu zu bauenden Kraftwerkes für das Kraftwerk Obrigheim lediglich eine Zuteilung von 0,5 Mio. t CO2 pro Jahr vor. Nötig wären jedoch nach Berechnungen der EnBW Zertifikate von 2,2 Mio. t CO2 pro Jahr. Das Kernkraftwerk Obrigheim wird aus Sicht der EnBW hier anders behandelt und schlechter gestellt als jedes weitere im Rahmen des sogenannten Atomkonsenses noch abzuschaltende Kernkraftwerk, da für Obrigheim aufgrund der deutlich kürzeren Vorlaufzeit bis zum Abschalttermin die Möglichkeit eines rechtzeitigen Kraftwerksneubaus faktisch nicht besteht. Aufgrund der weiteren Stilllegungen von Kernkraftwerken in Baden-Württemberg (Neckarwestheim 1 - im Jahr 2009; Philippsburg 1 - im Jahr 2012) entsteht sukzessive auch im Kontext der Übertragungsregelung ein zunehmender Nachteil für die EnBW, da die EnBW einen weit höheren Kernenergieanteil aufweist als die Wettbewerber. Claassen: "Im Kern läuft diese Regelung faktisch auf eine nachträgliche Bestrafung für den Betrieb von Kernkraftwerken hinaus. Das jedoch kann nicht sein, weil die Vereinbarung zum Ausstieg aus der Kernenergie eine Diskriminierung der Kernenergie ausdrücklich ausschließt".
Ein noch größerer Wettbewerbsnachteil entsteht der EnBW aus der
unterschiedlichen Behandlung von Ersatzanlagen für bestehende Anlagen
und den so genannten Newcomer-Anlagen, zu denen insbesondere auch der
Ersatz für stillgelegte Kernkraftwerke zählt. Das "Zuteilungsgesetz
2007" sieht beispielsweise vor, dass der Ersatz eines Braunkohlekraftwerkes vier Jahre lang in den Genuss der so genannten
"Übertragungsregelung" kommt. Diese sieht vor, dass die Verschmutzungsrechte einer alten Anlage vier Jahre lang auf eine Ersatzanlage übertragen werden dürfen, die in der Regel jedoch weniger Emissionen aufweist. Die so entstehende Überausstattung mit Emissionszertifikaten, die eigentlich als Investitionsanreiz wirken soll, führt faktisch zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung ohne ökologische Sinnhaftigkeit. In einer langfristigen Betrachtung könnte ein sehr große Mengen CO2 emittierender Energieversorger so jährlich bis zu 55 % mehr an Emissionszertifikaten erhalten: der damit einhergehende Wettbewerbsnachteil für die EnBW könnte auf der Grundlage eines Zertifikatpreises von 10 Euro pro Tonne CO2 bis zu 220 Mio. Euro pro Kraftwerk betragen.
Nach den Worten des EnBW-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Utz Claassen sei das Unternehmen "aus rechtlichen, ökonomischen und sozialen Gründen gezwungen", gegen die Gesetze vorzugehen. Einerseits, so Claassen, gehe es um den Schutz der Arbeitsplätze des Unternehmens sowie die Sicherung des Energiestandortes Baden-Württemberg und andererseits um die Wahrung der Interessen der Aktionäre. "Hier müssen wir zwangsläufig und ohne jeden Zweifel tätig werden, um Schaden abzuwenden". Mit Sorge sieht die EnBW, dass die Gesetze dazu führen könnten, dass das Unternehmen wegen der deutlichen Benachteiligung gegenüber einzelnen Wettbewerbern möglicherweise in absehbarer Zeit keine neuen Kraftwerke in Baden-Württemberg mehr bauen kann.
Die Nachteile entstehen der EnBW hauptsächlich durch die unzureichende Ausstattung mit Zertifikaten für die Ersatzbereitstellung von Energie nach Abschaltung von Kernkraftwerken und durch eine erhebliche Ungleichbehandlung bei Kraftwerksneubauten im Rahmen der sogenannten "Übertragungsregelung".
Bei der Kernenergie sieht das Zuteilungsgesetz für die Ersatzbeschaffung von Energie bis zum Start eines neu zu bauenden Kraftwerkes für das Kraftwerk Obrigheim lediglich eine Zuteilung von 0,5 Mio. t CO2 pro Jahr vor. Nötig wären jedoch nach Berechnungen der EnBW Zertifikate von 2,2 Mio. t CO2 pro Jahr. Das Kernkraftwerk Obrigheim wird aus Sicht der EnBW hier anders behandelt und schlechter gestellt als jedes weitere im Rahmen des sogenannten Atomkonsenses noch abzuschaltende Kernkraftwerk, da für Obrigheim aufgrund der deutlich kürzeren Vorlaufzeit bis zum Abschalttermin die Möglichkeit eines rechtzeitigen Kraftwerksneubaus faktisch nicht besteht. Aufgrund der weiteren Stilllegungen von Kernkraftwerken in Baden-Württemberg (Neckarwestheim 1 - im Jahr 2009; Philippsburg 1 - im Jahr 2012) entsteht sukzessive auch im Kontext der Übertragungsregelung ein zunehmender Nachteil für die EnBW, da die EnBW einen weit höheren Kernenergieanteil aufweist als die Wettbewerber. Claassen: "Im Kern läuft diese Regelung faktisch auf eine nachträgliche Bestrafung für den Betrieb von Kernkraftwerken hinaus. Das jedoch kann nicht sein, weil die Vereinbarung zum Ausstieg aus der Kernenergie eine Diskriminierung der Kernenergie ausdrücklich ausschließt".
Ein noch größerer Wettbewerbsnachteil entsteht der EnBW aus der
unterschiedlichen Behandlung von Ersatzanlagen für bestehende Anlagen
und den so genannten Newcomer-Anlagen, zu denen insbesondere auch der
Ersatz für stillgelegte Kernkraftwerke zählt. Das "Zuteilungsgesetz
2007" sieht beispielsweise vor, dass der Ersatz eines Braunkohlekraftwerkes vier Jahre lang in den Genuss der so genannten
"Übertragungsregelung" kommt. Diese sieht vor, dass die Verschmutzungsrechte einer alten Anlage vier Jahre lang auf eine Ersatzanlage übertragen werden dürfen, die in der Regel jedoch weniger Emissionen aufweist. Die so entstehende Überausstattung mit Emissionszertifikaten, die eigentlich als Investitionsanreiz wirken soll, führt faktisch zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung ohne ökologische Sinnhaftigkeit. In einer langfristigen Betrachtung könnte ein sehr große Mengen CO2 emittierender Energieversorger so jährlich bis zu 55 % mehr an Emissionszertifikaten erhalten: der damit einhergehende Wettbewerbsnachteil für die EnBW könnte auf der Grundlage eines Zertifikatpreises von 10 Euro pro Tonne CO2 bis zu 220 Mio. Euro pro Kraftwerk betragen.
Quelle: UD