Klimawandel
Umweltgutachter prüfen künftig Emissionsberichte
Die nach Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen dürfen die Emissionsberichte sowie Angaben in den Zuteilungsanträgen von Unternehmen in ihrem branchenbezogenen Zulassungsbereich prüfen. Dies sieht das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vor. Voraussetzung ist lediglich, dass sie auf einer Liste bekannt gemacht werden.
21.07.2004
Die Umweltgutachter sind im TEHG privilegiert, weil sie durch ihre artverwandte Prüftätigkeit im Umweltmanagement für diese Aufgabe besonders fachlich qualifiziert sind. Ferner unterstehen sie einem staatlichen Zulassungs- und Aufsichtssystem. Der für Fragen des Zulassungsverfahrens zuständige Umweltgutachterausschuss beim Bundesumweltministerium (UGA) hat im Juni die neuen Erfordernisse nach dem TEHG in seine Richtlinien über die Fachkunde und die Aufsicht der Umweltgutachter aufgenommen.
Danach wird bei Umweltgutachterprüfungen zukünftig auch die Fachkunde im Emissionshandel festgestellt (Kyoto-Protokoll, EU-Richtlinie, TEHG, etc.) und zwar immer dann, wenn eine Zulassung für eine Branche angestrebt wird, in der im TEHG aufgeführte Anlagentypen betrieben werden. Bereits zugelassene Umweltgutachter sind im Falle einer Tätigkeit nach § 5 oder § 10 TEHG konkret verpflichtet sich fortzubilden. Ein entsprechender Nachweis wird im Rahmen der Regelaufsicht nach dem Umweltauditgesetz angefordert. Die Ausgestaltung einer speziellen Aufsichtsprozedur war nicht erforderlich, da eine Qualitätskontrolle von Seiten der zuständigen Stellen im Emissionshandel erfolgt. Auf deren Hinweis wird die Zulassungsstelle für Umweltgutachter aufsichtlich tätig.
Für die Prüfaufgaben nach TEHG sind neben den Umweltgutachtern auch Sachverständige gemäß § 36 Gewerbeordnung vorgesehen, die eigens von der örtlich zuständigen IHK bestellt werden. Der UGA hat daher die fachlichen Anforderungen an Umweltgutachter mit denen an andere Sachverständige abgeglichen. Ihm ist dabei insbesondere an einer einheitlichen Handhabung der Unabhängigkeit der Prüfer im Emissionszertifikatehandel gelegen. „Beratung und Prüfung durch ein und dieselbe Stelle oder Person sind strikt auszuschließen. Neutralität ist oberstes Gebot“, betonte der UGA-Vorsitzende Stefan Frey bei der Beschlussfassung in Düsseldorf.
Die vom Umweltgutachterausschuss überarbeiteten Richtlinien zu Fachkunde und Aufsicht der Umweltgutachter wurden vom Bundesumweltministerium genehmigt und werden in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie können aller Voraussicht nach zeitgleich mit oder noch vor dem TEHG in Kraft treten. Der Vorteil für Unternehmen: Betriebe können ggf. den eigenen Umweltgutachter mit der Prüfung beauftragen, der sich mit den Umweltaspekten des jeweiligen Betriebes bereits hervorragend auskennt.
Danach wird bei Umweltgutachterprüfungen zukünftig auch die Fachkunde im Emissionshandel festgestellt (Kyoto-Protokoll, EU-Richtlinie, TEHG, etc.) und zwar immer dann, wenn eine Zulassung für eine Branche angestrebt wird, in der im TEHG aufgeführte Anlagentypen betrieben werden. Bereits zugelassene Umweltgutachter sind im Falle einer Tätigkeit nach § 5 oder § 10 TEHG konkret verpflichtet sich fortzubilden. Ein entsprechender Nachweis wird im Rahmen der Regelaufsicht nach dem Umweltauditgesetz angefordert. Die Ausgestaltung einer speziellen Aufsichtsprozedur war nicht erforderlich, da eine Qualitätskontrolle von Seiten der zuständigen Stellen im Emissionshandel erfolgt. Auf deren Hinweis wird die Zulassungsstelle für Umweltgutachter aufsichtlich tätig.
Für die Prüfaufgaben nach TEHG sind neben den Umweltgutachtern auch Sachverständige gemäß § 36 Gewerbeordnung vorgesehen, die eigens von der örtlich zuständigen IHK bestellt werden. Der UGA hat daher die fachlichen Anforderungen an Umweltgutachter mit denen an andere Sachverständige abgeglichen. Ihm ist dabei insbesondere an einer einheitlichen Handhabung der Unabhängigkeit der Prüfer im Emissionszertifikatehandel gelegen. „Beratung und Prüfung durch ein und dieselbe Stelle oder Person sind strikt auszuschließen. Neutralität ist oberstes Gebot“, betonte der UGA-Vorsitzende Stefan Frey bei der Beschlussfassung in Düsseldorf.
Die vom Umweltgutachterausschuss überarbeiteten Richtlinien zu Fachkunde und Aufsicht der Umweltgutachter wurden vom Bundesumweltministerium genehmigt und werden in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie können aller Voraussicht nach zeitgleich mit oder noch vor dem TEHG in Kraft treten. Der Vorteil für Unternehmen: Betriebe können ggf. den eigenen Umweltgutachter mit der Prüfung beauftragen, der sich mit den Umweltaspekten des jeweiligen Betriebes bereits hervorragend auskennt.
Quelle: UD