Klimawandel
Emissionshandel: Alle Rechtsgrundlagen geschaffen
Die Rechtsgrundlagen für den Handel mit Emissionsrechten in Deutschland sind jetzt vollständig. Das Bundeskabinett beschloss auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin die sogenannte "Zuteilungsverordnung" (ZuV), mit der die Beantragung und Verteilung der Emissionsrechte geregelt wird. Voraussichtlich 2350 Anlagen in Deutschland können sich ab 2005 am Emissionshandel beteiligen. Sie erhalten dafür in den nächsten Monaten kostenlose Emissionsrechte zugeteilt.
29.07.2004
Das Bundesumweltministerium wird der Wirtschaft zusätzliche Zeit geben, um die Anträge für diese Zuteilung vorzubereiten. Ursprünglich sollten die Anträge vom 2. bis 20.8. gestellt werden. Jetzt ist eine um vier Wochen verschobene Antragsfrist vom 28.8. bis 17.9. vorgesehen. Dieser Wunsch wurde von einer Vielzahl von einzelnen Unternehmen mündlich und schriftlich an das BMU herangetragen. Zeitliche Bedenken gegen das bisher vorgesehene Verfahren hatte auch der BDI erhoben.
Die Zuteilungsentscheidung wird also voraussichtlich einen Monat später erfolgen als in der europäischen Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen, die dafür den 30. September als Frist nennt. "In der Abwägung zwischen einer Überschreitung dieser Frist und dem Interesse an einem geordneten und für alle Beteiligten beherrschbaren Zuteilungsverfahren hat aus unserer Sicht das Interesse der Anlagenbetreiber bei der gegebenen Sachlage deutlich Vorrang. Trotzdem wird Deutschland voraussichtlich immer noch das erste EU-Land sein, das für den Emissionshandel startklar ist", sagte Bundesumweltminister Jürgen Trittin.
Ein besonders wichtiger Grund für die Fristverlängerung ist, dass die Anträge nach TEHG einer Zertifizierung bedürfen. Die Zahl der zugelassenen Zertifizierer ist aber mit ca. 110 deutlich geringer als im Gesetzgebungsverfahren angenommen. Die Zertifizierer haben nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgegebene Drei-Wochen-Frist zur Bearbeitung der zu erwartenden 2350 Anträge auf Zuteilung nicht ausreiche.
Die neuen Fristen sehen -- vorbehaltlich einer diesen Vorstellungen entsprechenden Ausfertigung des TEHG durch den Bundespräsidenten -- wie folgt aus:
26.08.: Veröffentlichung des Zuteilungsgesetzes (ZuG) im Bundesgesetzblatt
27.08.: Inkrafttreten des ZuG. Veröffentlichung der Zuteilungsverordnung (ZuV) im BGBlatt
28.08.: Beginn der Antragsfrist (3 Wochen)
17.09.: Ende der Antragsfrist
18.09.: Beginn der Bearbeitungsfrist (6 Wochen)
29.10.: Ende der Bearbeitungsfrist, spätester Termin für die Zuteilungsentscheidung.
Hinweis: Damit wird klargestellt, dass die Anträge nach dem Zuteilungsgesetz (ZuG), nicht nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG), der Zertifizierung bedürfen.
Die Zuteilungsentscheidung wird also voraussichtlich einen Monat später erfolgen als in der europäischen Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen, die dafür den 30. September als Frist nennt. "In der Abwägung zwischen einer Überschreitung dieser Frist und dem Interesse an einem geordneten und für alle Beteiligten beherrschbaren Zuteilungsverfahren hat aus unserer Sicht das Interesse der Anlagenbetreiber bei der gegebenen Sachlage deutlich Vorrang. Trotzdem wird Deutschland voraussichtlich immer noch das erste EU-Land sein, das für den Emissionshandel startklar ist", sagte Bundesumweltminister Jürgen Trittin.
Ein besonders wichtiger Grund für die Fristverlängerung ist, dass die Anträge nach TEHG einer Zertifizierung bedürfen. Die Zahl der zugelassenen Zertifizierer ist aber mit ca. 110 deutlich geringer als im Gesetzgebungsverfahren angenommen. Die Zertifizierer haben nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgegebene Drei-Wochen-Frist zur Bearbeitung der zu erwartenden 2350 Anträge auf Zuteilung nicht ausreiche.
Die neuen Fristen sehen -- vorbehaltlich einer diesen Vorstellungen entsprechenden Ausfertigung des TEHG durch den Bundespräsidenten -- wie folgt aus:
26.08.: Veröffentlichung des Zuteilungsgesetzes (ZuG) im Bundesgesetzblatt
27.08.: Inkrafttreten des ZuG. Veröffentlichung der Zuteilungsverordnung (ZuV) im BGBlatt
28.08.: Beginn der Antragsfrist (3 Wochen)
17.09.: Ende der Antragsfrist
18.09.: Beginn der Bearbeitungsfrist (6 Wochen)
29.10.: Ende der Bearbeitungsfrist, spätester Termin für die Zuteilungsentscheidung.
Hinweis: Damit wird klargestellt, dass die Anträge nach dem Zuteilungsgesetz (ZuG), nicht nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG), der Zertifizierung bedürfen.
Quelle: UD