Klimawandel

Emissionshandel: Falschmeldung sorgt für Verwirrung

Als äußerst komplex gilt die Bilanzierung von CO2-Emissionsrechten schon lange, jetzt sorgt eine Falschmeldung für zusätzliche Probleme. In der renommierten Fachpresse wurde ein dreiseitiges, angebliches BMF-Schreiben zur ertragssteuerlichen Behandlung von Emissionsberechtigungen vom 29. September 2005 veröffentlicht. Der Haken an der Sache ist: Das Bundesfinanzministerium hat ein derartiges Schreiben nicht herausgegeben. Bei dem veröffentlichten Text handele es sich um den Entwurf eines Erlasses, der zurzeit noch überarbeitet wird, so die Informationen der Sustainable Partners.

11.11.2005

Aufgrund der fehlerhaften Berichterstattung besteht nun die Gefahr, dass Unternehmen und Steuerberater sich zur Einhaltung des nicht existenten BMF-Schreibens verpflichtet fühlen. Die auf rechnungslegungsbezogene Beratung von Unternehmen, die zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind, spezialisierte Beratungsgesellschaft Sustainable Partner GmbH aus München weist daher darauf hin, dass es bisher kein gültiges BMF-Schreiben zur Bilanzierung der Emissionsrechte gibt.

„Für uns als Berater stellt diese Falschmeldung ein nicht unerhebliches Problem dar“ gibt die Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Katharina Völker-Lehmkuhl zu bedenken. „Die Mandanten sind verunsichert, sie wissen nicht, ob sie uns oder dem gedruckten Wort glauben sollen. Da die gängigen Fachzeitschriften in vielen Bibliotheken archiviert wird, werden noch viele Leser auf den falschen Text stoßen.“

Die Anwendung des vermeintlichen Steuererlasses kann durchaus zu einer höheren steuerlichen Belastung der Unternehmen führen. Nach dem Entwurf des BMF sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von staatlich zugeteilten Emissionsrechten im vollen Umfang steuerpflichtig. Betrachtet man aber die tatsächliche rechtliche Lage, so ist nach Auffassung von Experten nur ein Teil des Veräußerungsgewinns sofort steuerpflichtig, während der übrige Teil durch die Bildung von Sonderposten erst zu einem späteren Zeitpunkt steuerwirksam wird. „Ich gehe zwar davon aus, dass die Finanzverwaltung an der sofortigen Realisierung von Veräußerungsgewinnen festhalten wird, aber solange die Finanzverwaltung keinen entsprechenden Erlass verabschiedet hat, lassen sich auch andere Auffassungen vertreten“ gibt Katharina Völker-Lehmkuhl zu bedenken.
Quelle: UD
 
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