Ihr gutes Recht im Supermarkt - 11 Dinge, die Sie wissen sollten
So ein Gang durch den Supermarkt hält für Verbraucher schon häufiger Mal die ein oder andere Versuchung bereit: In der Obstabteilung probieren, ob die Erdbeeren auch wirklich süß sind, Fertigpackungen zur Kontrolle öffnen oder schon vor dem Kauf den Schokoriegel naschen… Aber: Ist das alles überhaupt erlaubt? Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, hat den Rechtscheck gemacht und beantwortet im Folgenden die 11 häufigsten Verbraucherfragen.
21.04.2017
1. Ist das Probieren von Obst oder Gemüse erlaubt?
Mingers: „Nein! Gesetzlich dürfen Trauben oder Tomaten vor dem Kauf nicht probiert werden. Sei es noch so verlockend: Das Kosten von Obst und Gemüse ist rechtlich betrachtet Diebstahl, früher sogenannter Mundraub. Beim Probieren des Grüns sollte man sich also besser nicht erwischen lassen. Zwar stellt Sie kaum ein Supermarkt an den Pranger, dennoch ist dies reine Kulanz gegenüber dem Kunden. Besteht der Marktleiter darauf, muss der Kunde auch die einzelne Erdbeere zahlen.“
2. Dürfen Verpackungen einfach geöffnet werden?
Mingers: „Jein. Dies ist abhängig davon, um welche Ware es geht. Es gilt, dass der Supermarkt das Produkt nach dem Öffnen noch problemlos verkaufen können muss. Der Kunde darf nach Belieben in Eierpackungen schauen, ob noch alle Eier unversehrt sind oder am Shampoo riechen – verschweißte Waren sollte er allerdings nicht öffnen. Auch das Öffnen von Honig- oder Marmeladengläser ist verboten. Übrigens: Hinweise wie ‚Das Öffnen der Ware verpflichtet zum Kauf‘ sind unwirksam!“
3. Ist das Lesen von Magazinen und Zeitungen verboten?
Mingers: „Ja! Vollständig Boulevard-Blätter lesen und das Kreuzworträtsel in der Zeitung lösen ist ein rechtliches Problem im Supermarkt. Dauerleser können sogar mit Hausverbot rechnen. Zeitschriften durchblättern oder das Inhaltsverzeichnis lesen ist aber grundsätzlich kein Problem. Nur darf das Magazin oder die Zeitung beim Lesen nicht beschädigt werden, andernfalls kann man zum Kauf verpflichtet werden.“
4. Der Joghurt fällt hin – muss die kaputtgegangene Ware ersetzt werden?
Mingers: „Nein. Fällt einem Kunden versehentlich etwas hin, muss er das Produkt – abhängig vom Schadenswert – nicht bezahlen. Meist zeigt sich der Supermarkt hier kulant. Dennoch hat der Verursacher die Pflicht zu melden, was heruntergefallen oder kaputtgegangen ist, da seitens des Supermarkts Schadenersatzansprüche bestehen. Bei einer fahrlässigen Beschädigung ist es jedoch Pflicht, die Ware zu ersetzen.“
5. Ist das Verzehren von Ware vor dem Bezahlen verboten?
Mingers: „Absolut! Bis der Einkauf an der Kasse gezahlt ist, gehören Schokolade, Wasser oder Backwaren dem Supermarkt. Überkommt einen Kunden doch einmal Hunger oder Durst, sollten er dem Kassierer deutlich signalisieren, dass die Ware auch bezahlt wird.“
6. Dürfen auch beschädigte Pfandflaschen zurückgeben werden?
Mingers: „Ja. Es ist allerdings grundsätzlich sicherzustellen, dass der Strichcode beziehungsweise das Pfandetikett noch zu lesen und damit verwertbar sind. Ist das Pfandetikett unlesbar oder beschädigt, muss der Supermarkt das Pfand per Hand auszahlen. Interessant: In Filialen mit mehr als 200 qm² Größe muss sogar Einwegpfand zurückgenommen werden, wenn die Marke nicht geführt wird.“
7. Schnäppchenjäger – Ist der Supermarkt an Sonderangebote im Prospekt gebunden?
Mingers: „Ja, ist er. Bewirbt der Supermarkt Sonderangebote im Prospekt, müssen diese dem Kunden auch zur Verfügung stehen. Ist Ware bereits vergriffen, haben Kunden allerdings keinen Anspruch auf den Kauf. Hier gelten also Beschränkungen. Verweise darauf finden sich meist im Prospekt: ‚Nur solange der Vorrat reicht.‘“
8. Darf der Kunde Produkte in der eigenen Tasche statt im Ein-kaufswagen transportieren?
Mingers: „Auf keinen Fall. Für den Supermarkt ist beim Einkauf mit der eigenen Tasche nicht ersichtlich, dass er die Ware noch bezahlen will. Rein rechtlich ist dies dann als Diebstahl zu betrachten.“
9. Ist eine Taschenkontrolle zulässig?
Mingers: „Jein. Grundsätzlich darf eine Taschenkontrolle nur unter konkretem Verdacht des Diebstahls durchgeführt werden. Der Marktleiter oder die Security ist nicht berechtigt Taschen zu kontrollieren. Lehnt der Kunde die Kontrolle ab, so darf diese am Ende durch die Polizei durchgeführt werden.“
10. Darf man den Einkaufswagen vom Supermarkt ausleihen?
Mingers: „Nein. Fährt jemand mit dem Einkaufswagen vom Parkplatz oder Hof des Marktes, begeht er Diebstahl. Hat ein Kunde sperrige oder allzu große Ware im Einkaufswagen, kann er den Supermarkt um Erlaubnis bitten, diesen mitzunehmen. Entgegen der Meinung, dass allein der Euro im Einkaufswagen das Ausleihen erlaubt, ist dieser weiterhin Markt-Eigentum.“
11. Irrtum beim Einpacken – Ist es erlaubt Ware umzutauschen, die versehentlich eingepackt wurde?
Mingers: „Jein. Auch hier ist der Kunde grundsätzlich auf die Kulanz des Marktbetreibers angewiesen. Wer zuhause feststellt, dass er die falsche Milch eingepackt und gekauft hat, kann mit der unversehrten Ware und Bon zurück – der Umtausch fälschlich gekaufter Ware ist aber keine Pflicht.“
Quelle www.mingers-kreuzer.de