Soziales Engagement

"Hilfe für Helfer" – Mazars berät bei steuerlichen Fragen in der Flüchtlingshilfe

Die Flüchtlingskrise hat in Deutschland zu einer Welle der Hilfsbereitschaft geführt. Das Engagement reicht von der klassischen Geldspende über Spenden von Kleidung und Spielsachen bis hin zur Hausaufgabenhilfe. Ebenso vielfältig wie die Unterstützung sind auch die steuerrechtlichen Fragen, die sich daraus für private Spender, Hilfsorganisationen und Unternehmen ergeben. Um diese Lücke zu schließen, hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Roever Broenner Susat Mazars die Initiative "Hilfe für Helfer" gestartet. Wir sprachen mit Steuerexpertin und Initiatorin Christin Drüke über die drängendsten Fragen der praktischen Flüchtlingshilfe.

28.04.2016

"Hilfe für Helfer" – Mazars berät bei steuerlichen Fragen in der Flüchtlingshilfe zoom
Großes Interesse zeigten Berliner Flüchtlingshelfer an der kostenlosen Informationsveranstaltung von Roever Broenner Susat Mazars im Rahmen der Initiative Hilfe für Helfer.

Frau Drüke, Sie haben die Initiative "Hilfe für Helfer" ins Leben gerufen. Was hat den Anstoß dazu gegeben? Mit welchen Fragen kommen die Ratsuchenden zu Ihnen?

Christin Drüke: Den Anstoß gab der Flüchtlingszustrom im Sommer 2015 und unser Bedürfnis, helfen zu wollen. Zunächst haben wir darüber nachgedacht, Deutschbücher zu kaufen, die in Flüchtlingsunterkünften benötigt wurden. Während wir noch überlegten, welche Flüchtlingsunterkunft wir wie unterstützen, kamen unsere Mandanten, vorzugsweise aus dem Non-Profit-Bereich, mit gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragestellungen auf uns zu.

Das waren beispielsweise Fragen dazu, wie der von ihnen erbrachte Deutschunterricht steuerlich zu behandeln sei. Auch gemeinnützige Krankenhäuser kamen auf uns zu, um nach der steuerlichen Behandlung von Erstuntersuchungen zu fragen.

Plötzlich lag die Idee, wie wir am besten helfen können, ganz nah: Wir versuchen, mit unserem Wissen und unserem Tagesgeschäft einen kleinen Beitrag zur Flüchtlingshilfe zu leisten – wir beraten kostenfrei Organisationen, die in der Flüchtlingshilfe aktiv sind.

Als wir dann zusammen mit dem Willkommensbündnis Berlin Steglitz-Zehlendorf und dem Goldbekhaus in Hamburg die ersten kostenlosen „Hilfe für Helfer“-Veranstaltungen zu den steuerlichen Aspekten der Flüchtlingshilfe angeboten haben, kamen neben den Fragen nach dem Deutschunterricht oder den Erstuntersuchungen auch solche nach der Vermietung von Unterkünften an Flüchtlinge und Kooperationen von Bürgerinitiativen auf. Aber nicht nur die in die Flüchtlingshilfe involvierten Einrichtungen hatten steuerliche Fragen, auch die Ehrenamtlichen kamen mit Fragen zu Spenden, Zuwendungsbestätigungen und der steuerlichen Behandlung von Vormundschaften auf uns zu. Das Interesse war riesig und die Fragen der Ratsuchenden so vielfältig wie ihre praktische Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe.

Christin Drüke ist Steuerberaterin bei Roever Broenner Susat Mazars und Mitinitiatorin von Hilfe für Helfer.
Christin Drüke ist Steuerberaterin bei Roever Broenner Susat Mazars und Mitinitiatorin von Hilfe für Helfer.

Über fünf Milliarden Euro haben die Deutschen im vergangenen Jahr gespendet. Zu diesem neuen Rekord hat laut Deutschem Spendenrat e.V. vor allem das verstärkte Engagement für Flüchtlinge beigetragen. Um das gesamtgesellschaftliche Engagement für die Hilfe für Flüchtlinge zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) vor kurzem steuerliche Sonderregelungen erlassen. Was bedeutet das in der Praxis?

Drüke: In der ersten Zeit haben die Einrichtungen, die Flüchtlinge betreuen, versucht, diese unterzubringen und zu verpflegen. Ihr primärer Blick galt verständlicherweise der täglichen Bewältigung des steten Flüchtlingszustroms. Erst später tauchten die ersten Fragen nach der steuerlichen Behandlung der Hilfe auf. Zu der Frage, wie die Unterbringung ertrags- und umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hat sich das BMF in einem ersten Schreiben am 20. November 2014 geäußert. Da sich sehr schnell abzeichnete, dass die Bewältigung der Flüchtlingshilfe nicht ohne weitere "Mittelgenerierung" möglich ist, hat sich das BMF in seinem Schreiben vom 22. September 2015 mit den Spenden, Spendenaktionen und Mittelweitergaben an steuerbegünstigte Körperschaften beschäftigt. In seinem dritten Schreiben (9. Februar 2016) schließlich hat die Finanzverwaltung dann zu den Abrechnungsmodalitäten mit den öffentlichen Kassen von Einrichtungen, die Flüchtlinge unterbringen und verpflegen, ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich Stellung genommen.

Können auch gemeinnützige Körperschaften wie Sport- oder Musikvereine, die ihrer Satzung nach nicht den Zweck der Flüchtlingshilfe verfolgen, zu Spendenaktionen für Flüchtlinge aufrufen, ohne den Verlust der Gemeinnützigkeit und damit der Steuerbegünstigung zu riskieren?

Drüke: Ja, auch Sport- oder Musikvereine können Spenden zur Hilfe von Flüchtlingen im Rahmen von sogenannten Sonderaktionen einsammeln und dann an steuerbegünstigte Körperschaften oder an inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten, damit Letztere diese für die Flüchtlingshilfe verwenden. Die Gemeinnützigkeit der Sport- und Musikvereine ist nicht gefährdet, auch wenn sie die eingesammelten Mittel nicht für ihre eigenen satzungsgemäßen Zwecke (Förderung des Sports beziehungsweise der Kunst) verwenden, sondern an Dritte zur Verwendung für die Flüchtlingshilfe weitergeben. Der Sport- beziehungsweise Musikverein ist in der Pflicht, die entsprechende Zuwendungsbestätigung gegenüber den Spendern auszustellen und die Mittelweitergabe an eine begünstigte Körperschaft beziehungsweise juristische Person des öffentlichen Rechts zur Flüchtlingshilfe nachzuweisen.

Häufig stehen gemeinnützige Körperschaften vor der Frage, ob sie sonstige Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, für die Flüchtlingshilfe verwenden können. Welche Regelungen sieht das BMF für solche Fälle vor? Können Sie uns das anhand eines Beispiels erläutern?

Drüke: Stellt beispielsweise ein gemeinnütziges Altenheim am Ende des Jahres fest, dass es noch über ausreichende, sonstige Mittel verfügt, kann der Vorstand des Altenheims beschließen, diese für die Flüchtlingshilfe – ohne Verlust der Gemeinnützigkeit – zu verwenden. Dies bedeutet, dass eine Spende, die ausdrücklich für die Anschaffung beispielsweise eines Konzertpianos im Altenheim verwendet werden soll, natürlich nur für den Kauf des Instruments verwendet werden kann (sogenannte Bindungswirkung der Spende). Erhält das Altenheim aber eine Spende, die nicht für einen bestimmten Zweck verwendet werden muss, dann ist diese Spende für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Es ist steuerrechtlich zulässig, diese Spende auch für die Flüchtlingshilfe zu verwenden, indem sich das Altenheim zum Beispiel bereit erklärt, Flüchtlinge einer Flüchtlingsunterkunft zum Kaffeetrinken einzuladen oder die Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft (deren Satzungszweck die Flüchtlingshilfe ist) weiterzuleiten.

Die vielen Flüchtlinge, die in Deutschland Schutz suchen, stellen die Städte und Gemeinden vor große Herausforderungen bei der Unterbringung und Verpflegung. Non-Profit-Organisationen, die geflüchtete Menschen in ihren oder angemieteten Räumen beherbergen, erhalten dafür eine Tagespauschale aus öffentlichen Kassen. Wie müssen Hilfsorganisationen diese Einnahmen steuerlich behandeln? Welche Vorgaben gibt es hier vom Bund?

Drüke: Die Tagespauschale (in Berlin beträgt diese 36,- Euro pro Flüchtling/pro Tag) erhalten die gemeinnützigen Organisationen aus öffentlichen Kassen. Diese Einnahmen der Hilfseinrichtung sind ertragsteuerlich dem Zweckbetrieb und somit der steuerfreien Sphäre der Hilfseinrichtung zuzuordnen. Das heißt für diese Einnahmen müssen weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer gezahlt werden. Umsatzsteuerlich sind die Leistungen der Hilfseinrichtungen dann nicht steuerpflichtig, wenn die Einrichtung ähnliche Leistungen umsatzsteuerfrei auch gegenüber anderen erbringt. Was soll das heißen? Wenn beispielsweise eine Jugendherberge Flüchtlinge unterbringt und verpflegt und in ihrem "regulären" Jugendherbergsbetrieb diese Leistung auch umsatzsteuerfrei gegenüber Jugendlichen erbringt, dann gilt diese Umsatzsteuerbefreiung auch für die Leistungen gegenüber den Flüchtlingen.

Laut Migrationsbericht 2014 sind im vergangenen Jahr mehr als eine Million Asylsuchende nach Deutschland gekommen. Aus dem großen Zuzug von Flüchtlingen ergeben sich aber nicht nur Herausforderungen, sondern auch Chancen wegen des Arbeits- und Fachkräftemangels. Viele Unternehmen wollen Flüchtlingen bei einem Neustart in Deutschland helfen und ihnen eine berufliche Perspektive bieten. Auch hier gibt Roever Broenner Susat Mazars Orientierungshilfe. Welche Besonderheiten gilt es bei der Ausbildung und Anstellung von Flüchtlingen zu beachten?

Drüke: Grundsätzlich ist der Aufenthaltsstatus des Flüchtlings von zentraler Bedeutung. Für einen potenziellen Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, ob der Flüchtling schon ein anerkannter Asylbewerber ist (dann kann er uneingeschränkt beschäftigt werden) oder ob er ein Asylbewerber ist, dessen Asylverfahren noch andauert (dann ist eine Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde beziehungsweise der Arbeitsagentur zulässig).

Was muss etwa bei dem Abschluss eines Praktikumsvertrags mit einem Flüchtling beachtet werden?

Drüke: Neben dem Aufenthaltsstatus ist zu prüfen, ob der Mindestlohn für das Praktikum zu zahlen ist beziehungsweise, ob die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfüllt sind.

Gibt es Fördermöglichkeiten für eine Ausbildung oder Beschäftigung von Flüchtlingen?

Drüke: Ja, es existiert ein breites Angebot der Arbeitsverwaltung und der einzelnen Bundesländer. Einen Überblick geben die Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit, der jeweiligen Landesministerien und der örtlichen Berufskammern.

Vielen Dank für das Gespräch!

Quelle: UmweltDialog
 

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